Festbetragsfinanzierung – eine gute Finanzierung
Vertiefte Kenntnisse über die zuwendungsrechtlichen Finanzierungsarten gehören für eine rechtssichere Bearbeitung von Zuwendungsanträgen zur Grundvoraussetzung. Die Festbetragsfinanzierung stellt dabei auf den ersten Blick die Art dar, welche leicht verständlich und ohne besondere Tücken daherkommt. Ein Schein, der trügen kann.Die Festbetragsfinanzierung erfreut sich gerade bei der Abwicklung großvolumiger Förderprogramme als Finanzierungsart der ersten Wahl. Dies ist verständlich, denn es gehört zur grundsätzlichen Systematik dieser Finanzierungsart, dass sich die Bewilligung in der Regel einfacher anmutet als bei einer Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung. Besonders reizvoll erscheint der Festbetrag vor allem im Hinblick auf den Verwendungsnachweis, da in der Regel nur die Ausgaben bis zur Höhe des Festbetrages nachgewiesen werden müssen. Sofern die Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben also deutlich oberhalb des gewährten Festbetrages liegt, stellt dies tatsächlich eine deutliche Erleichterung im Rahmen der Verwendungsnachweisführung dar.
Geregelt ist die Festbetragsfinanzierung im Bundesbereich z.B. in Nr. 2.2.3 der VV zu § 44 BHO. Danach wird die Zuwendung mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt; dabei kann die Zuwendung auch auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt.
Festbetrag ist nicht gleich Pauschale
An dieser Stelle lohnt eine begriffliche Klarstellung, die in der Praxis regelmäßig untergeht: Die Festbetragsfinanzierung ist keine Pauschalierung im zuwendungsrechtlichen Sinne. Beide Institute liegen auf unterschiedlichen Ebenen.
Die Festbetragsfinanzierung ist eine Finanzierungsart. Sie bringt zum Ausdruck, in welcher Höhe und in welchem Umfang sich die zuwendungsgebende Stelle an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligt. Die in Nr. 2.3 der VV zu § 44 BHO geregelten Pauschalen betreffen dagegen die Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben, also Kalkulation, Schätzung und Nachweis.
Für die Bemessung mit festen Beträgen gibt die VV Nr. 2.3 zu § 44 BHO klare Vorgaben mit: Sie hat auf der Grundlage einer sachgerechten und nachvollziehbaren Berechnung und unter Beachtung besonderer Sorgfalt zu erfolgen, um Überfinanzierungen zu vermeiden. Die zugrunde liegenden Berechnungen, Erwägungen und Grundlagen sind zu dokumentieren, und bei wiederkehrenden oder gleichartigen festen Beträgen ist deren Angemessenheit regelmäßig zu überprüfen.
Kleiner Haken für die Praxis: Wo pauschaliert wird, muss die Berechnung sicherstellen, dass bei der Durchführung der Maßnahme auch mindestens Ausgaben in Höhe des zugrunde gelegten Betrages anfallen. Die Kalkulation muss sich also an der unteren Grenze der realistischen Ausgaben orientieren.
Wenn der Festbetrag zu nah an den Gesamtausgaben liegt
Was schnell übersehen wird: Bewegt sich der Festbetrag in seiner Höhe nahe an der Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben, relativieren sich die Vorteile rasch. Macht der Festbetrag etwa 80 oder gar 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus, ist eine belastbare Berechnung der Mindestausgaben kaum noch möglich. Weiterhin müssen die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger dann im Ergebnis doch nahezu alle Ausgaben im Verwendungsnachweis belegen.
Fataler ist es, wenn nicht darauf geachtet wird, ob die Finanzierungsart nicht sogar ganz ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. Dann darf die Festbetragsfinanzierung nach Nr. 2.2.3 der VV zu § 44 BHO überhaupt nicht in Betracht gezogen werden.
Genau daraus folgt eine praktische Konsequenz für die Antragsprüfung: Bei festbetragsfinanzierten Vorhaben ist der Finanzierungsplan besonders gründlich zu plausibilisieren. Ein überhöht angesetzter Finanzierungsplan führt zu einem zu hohen Festbetrag – und spätere Einsparungen im Projekt gehen dann in voller Höhe zugunsten der Zuwendungsempfangenden.
Auch bei einer Festbetragsfinanzierung heißt es, den Blick auf das Detail zu richten
Abgesehen von diesen Aspekten birgt der Festbetrag vor allem die Gefahr, dass die Beteiligten aufgrund der Bezeichnung bzw. der Systematik dieser Finanzierungsart davon ausgehen, ungeplante zusätzliche Deckungsmittel wie Einnahmen oder Einsparungen im Projekt kämen ausschließlich den Zuwendungsempfängern zugute. Ein Irrglaube, der in dieser Absolutheit nicht richtig ist. Die Tücke liegt auch dabei nämlich im Detail.
Schauen wir uns daher die Systematik dieser Finanzierungsart genauer an. Wie der Name schon sagt, erfolgt die Bewilligung der Zuwendung als fester Betrag. Einsparungen oder Ausgabensteigerungen im Projekt haben unmittelbar grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zuwendungsbetrag.
Diese Systematik findet jedoch ihr Ende in dem Moment, in dem im geförderten Projekt Einnahmen in einer solchen Höhe erzielt werden, die dazu führen, dass die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben in einer Gesamtsaldierung unter den Betrag des Festbetrages sinkt. Denn nach den Grundsätzen der Gesamtdeckung sowie dem Subsidiaritätsprinzip, welches in Nr. 1.2 Satz 1 der ANBest-P bzw. Nr. 1.2 Satz 1 der ANBest-GK zum Ausdruck kommt, sind alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.
| Planung – Soll | Betrag |
|---|---|
| Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben | 100.000 € |
| Summe der geplanten Einnahmen | 10.000 € |
| Höhe des Festbetrages (90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben) | 90.000 € |
| Ergebnis im Verwendungsnachweis | Betrag |
|---|---|
| Summe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben | 100.000 € |
| Summe der tatsächlichen Einnahmen | 15.000 € |
| Summe der verbleibenden zuwendungsfähigen Ausgaben | 85.000 € |
Die Summe der verbleibenden zuwendungsfähigen Ausgaben ist also geringer als der Festbetrag. In diesem Fall läge ein Verstoß gegen die vorgenannten Grundsätze vor, wenn diese Entwicklung unberücksichtigt bliebe. Denn im Ergebnis wird gegen das Verbot der zweckwidrigen Verwendung der Zuwendungsmittel verstoßen: Durch die Saldierung der Einnahmen mit den Ausgaben verbleibt ein Betrag in Höhe von 5.000 € bei der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger, welcher nicht für den Zuwendungszweck eingesetzt wurde. Die Bewilligungsbehörde muss hier eingreifen und den überschießenden Betrag zurückfordern.
Was der Festbetrag an den Nebenbestimmungen ändert
Zwei Punkte werden in der Bescheidpraxis häufig übersehen, weil sie unmittelbar aus der Wahl der Finanzierungsart folgen.
Zum einen ordnet Nr. 1.2 der ANBest-P bzw. ANBest-GK ausdrücklich an, dass die Sätze 2 bis 4 – also die Verbindlichkeit des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans und die 20-Prozent-Regelung für Einzelansätze – bei einer Festbetragsfinanzierung keine Anwendung finden. Wer diese Regelungen im Bescheid dennoch voraussetzt, arbeitet mit einer Grundlage, die es hier nicht gibt.
Zum anderen sind die eigenen Mittel auch bei der Festbetragsfinanzierung von Anfang an anteilig zu erbringen (Nr. 1.4.1 ANBest-P, Nr. 1.3.1 ANBest-GK). Jede Ausgabe ist also anteilig im Verhältnis des Festbetrages zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zu bestreiten. Es empfiehlt sich daher, dieses Finanzierungsverhältnis im Zuwendungsbescheid informatorisch auszuweisen, damit es beim Mittelabruf nicht zu überhöhten Anforderungen kommt.
Fazit
Auch wenn die Tücke manchmal im Detail liegt, soll an dieser Stelle nicht der Eindruck erweckt werden, die Festbetragsfinanzierung sei schlechter als ihr Ruf. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass diese Finanzierungsart gegenüber den anderen viele Vorteile hat – aber eben nur, wenn sie in der richtigen Situation Anwendung findet.
Und diese ist vor allem dann gegeben, wenn mit der Zuwendung Maßnahmen unterstützt werden sollen, bei denen der Festbetrag nur einen kleineren Teil der Gesamtausgaben ausmacht, wenn das Verwaltungs- und Nachweisverfahren vereinfacht werden soll oder wenn eine gleichbleibende Zuwendungshöhe eine Gleichbehandlung unabhängig von der Finanzkraft der einzelnen Zuwendungsempfangenden sicherstellen soll. Bei Finanzierungen in Höhe von 80 oder gar 90 Prozent sollte indes lieber über eine Anteilsfinanzierung nachgedacht werden.
Lesen Sie hierzu auch die Bemerkung Nr. 18 des Bundesrechnungshofes aus dem Jahr 2013 zur unwirtschaftlichen Förderung von Kulturprogrammen für Großveranstaltungen (Bundestagsdrucksache 18/111).
Quellen und Stand
Vorschriften: Nr. 2 der VV zu § 44 BHO, insbesondere Nr. 2.1 (Wahl der Finanzierungsart), Nr. 2.2.3 (Festbetragsfinanzierung) und Nr. 2.3 (Bemessung nach festen Beträgen); Nr. 1.2 und Nr. 1.4.1 ANBest-P (Stand April 2025); Nr. 1.2 und Nr. 1.3.1 ANBest-GK; §§ 6, 7 BHO. Für Nordrhein-Westfalen gelten die inhaltsgleichen Regelungen der VV zu § 44 LHO NRW nebst den dortigen ANBest.
Weiterführend: Bundesrechnungshof, Bemerkungen 2013, Nr. 18 (Unwirtschaftliche Förderung von Kulturprogrammen für Großveranstaltungen).
Stand: August 2026. Der Beitrag berücksichtigt die ANBest-P in der Fassung von April 2025. Ein Fachbeitrag schafft Orientierung; maßgeblich bleiben die jeweils geltenden Vorschriften und der konkrete Einzelfall.
Der Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt aber durch den Autor redaktionell überarbeitet und kontrolliert.