Bereits im Jahr 1967 stellte die Bundesregierung fest, dass die Zahl der betrügerisch erschlichenen Zuwendungen im Bereich der Wirtschaftsförderung besonders hoch und die allgemeinen strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten bis dato nur sehr unzureichend waren. Dies bewog den Gesetzgeber dazu, einen neuen Straftatbestand in Form des §264 StGB einzuführen.
Um diesen strafrechtlichen Schutz vollumfänglich abzusichern wurde ergänzend zu der vorgenannten Regelung auch das Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen (Subventionsgesetz — SubvG) erlassen. Durch dieses Gesetz soll sichergestellt werden, dass dem Empfänger der Subvention durch den Subventionsgeber deutlich vor Augen geführt wird, welche Pflichten bestehen, um sich nicht der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.
Daher gibt das Subventionsgesetz sowohl den Bewilligungsbehörden als auch den Subventionsempfängern konkrete Hinweis- und Erklärungspflichten auf.
Weiterhin wurden mit dem Subventionsgesetz eigene spezialgesetzliche Anspruchsgrundlagen geschaffen, um so der Bewilligungsbehörde losgelöst von den §§ 48,49 VwVfG Anspruchsgrundlagen zu schaffen, um zu Unrecht erlangte Vorteile zurück verlangen zu können.
§264 nur für Wirtschaftssubventionen
Wie aus der vorgenannten Begründung und der Definition des § 264 Abs. 8 StGB deutlich wird, sollen durch den § 264 StGB jedoch nicht alle möglichen Arten von Subventionen erfasst und dem besonderen Schutz des §264 StGB unterstellt werden. Aufgrund der Erkenntnis des Gesetzgebers, dass vor allem im Bereich der Wirtschaftsförderung die Gefahr für einen Subventionsbetrug als besonders hoch eingeschätzt wird, werden vom Anwendungsbereich des §264 StGB sowie des Subventionsgesetzes nur die Subventionen erfasst, welche
a) ohne marktmäßige Gegenleistungen gewährt werden und
b) (zumindest zum Teil) der Förderung der Wirtschaft dienen sollen.
Folglich unterfallen nicht alle Bereiche in denen Zuwendungen gewährt werden dem Anwendungsbereich des §264 StGB bzw. des Subventionsgesetzes.
Während die Voraussetzung a) im Bereich der Zuwendungsgewährung in jedem Fall vorliegt, kann es jedoch fraglich sein, welche Subventionen der Förderung der Wirtschaft dienen. Eine abschließende Festlegung ist nirgendwo erfasst.
Unter Heranziehung der einschlägigen Kommentierung, können jedoch zumindest Teilbereich (vorbehaltlich einer Einzelfallprüfung) erstmal ausgeschlossen werden.
So dienen Fördergeld nicht der Förderung der Wirtschaft, wenn diese in den Bereichen Kultur, Umwelt, Gesundheit und Soziales vergeben werden. Auch die Sportförderung soll ebenfalls nicht erfasst werden, jedenfalls nicht, sofern nicht eine rein auf Gewinn ausgerichtete Vermarktungsgesellschaft betroffen ist.
Zuwendungen, welche der Förderung der Wirtschaft dienen
Für die Förderfälle, die der Wirtschaftsförderung dienen, gibt dann das Subventionsgesetz der Bewilligungsbehörde diverse Pflichten auf, welche durch das Bundesfinanzministerium ihre Gestalt in den Verwaltungsvorschriften der Nummer 3.4 zu § 44 BHO erlangt haben und in großem Umfang mit dem Wortlaut des Subventionsgesetzes identisch sind.
Ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit dem Zuwendungszweck oder den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde dem Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 SubvG).
Erklärungspflicht der Empfänger
Der Antragsteller hat weiterhin in dem Antrag oder in anderer Weise vor der Bewilligung zu versichern, dass ihm die Tatsachen, auf die er vorstehend hingewiesen wurde als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt sind.
Anzeigepflicht von Gerichten und Behörden
Wichtig und von den Gerichten und Behörden des Bundes, der Länder und der kommunalen Träger der öffentlichen Verwaltung unbedingt zu beachten, ist die Vorschrift des § 6 Subventionsgesetz, wonach die alle Tatsachen, von denen sie dienstlich erfahren und die den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen sind.
Leider ist bislang nicht abschließend geklärt, wann der Tatbestand des „Verdachtes“ im Sinne des Subventionsgesetzes erfüllt ist und somit diese Pflicht zur Anzeige eintritt.
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs sollte auf der einen Seite erst die Wahrscheinlichkeit und nicht schon die bloße Möglichkeit eines Subventionsbetruges zur Anzeigepflicht führen. Andererseits wird in der Begründung auch auf die Pflicht zur Anzeige nach der Abgabenordnung verwiesen, welche jedoch bereits eine Anzeigepflicht vorsieht, wenn sich aus tatsächlichen Anhaltspunkten bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Straftat herleiten lässt. Es muss also im konkreten Einzelfall abgewogen werden, ob die Anzeigepflicht des §6 Subventionsgesetz schon besteht oder noch nicht.
Sofern der Pflicht zur Anzeige jedoch nicht nachgekommen wird, können sich die betroffenen Bediensteten selber der Gefahr der Strafverfolgung ausgesetzt sehen. In diesen Fällen könnte durch das Unterlassen der Tatbestand einer Strafverteilung im Amt gem. §§ 258,258a StGB oder ggf. sogar eine Beihilfe zum Subventionsbetrug nach §§ 264, 27 StGB in Betracht kommen.
Auch wenn sicherlich eine entsprechende Strafanzeige für alle Beteiligten mit Unannehmlichkeiten und Aufwand verbunden ist, so sollte von den verantwortlichen Personen jedoch nicht allzu nachsichtig mit dieser gesetzlichen Verpflichtung umgegangen werden.