Nach den Vorschriften des § 23 BHO muss bei jeder Zuwendung ein Zweck bestimmt werden. Dies erfolgt oft durch die Antragsteller, indem sie angeben, wofür sie das Geld einsetzen möchten. Aber reicht das?
Nach dem Wortlaut des § 23 BHO bzw. § 23 LHO dürfen Ausgaben für Zuwendungen nur zur Erfüllung bestimmter Zwecke veranschlagt werden. Die Geldleistung muss also für einen Zweck gewährt werden, der hinreichend konkretisiert – und damit bestimmt – ist.
Nicht selten erfolgt dies, indem die bewilligende Stelle die Projektbezeichnung der Antragsteller übernimmt, in der Annahme, damit sei diese Anforderung erfüllt. Was dabei schnell übersehen wird: Der zuwendungsrechtliche Zweckbegriff besteht eigentlich aus zwei Teilen.
Denn neben dem tatsächlich umzusetzenden Vorhaben ist für eine ausreichende Bestimmung auch das mit diesem Vorhaben verfolgte Ziel anzugeben. Dieses Ziel stellt dabei den Referenzpunkt für den Vorhabenszweck dar. Was das genau bedeutet, lässt sich am besten an einem Beispiel deutlich machen.
Zuwendungen stellen Finanzmittel dar
Nach dem Grundgedanken stellen Zuwendungen Finanzmittel dar, die der Erreichung von Zielen dienen, welche das Parlament und die Regierung verfolgen. Dies erfordert, dass vor der Gewährung einer Zuwendung eigentlich immer Ziele definiert werden müssen, welche es mit den Förderungen zu erreichen gilt.
Nehmen wir an, dieses Ziel ist die Verbesserung der politischen Bildung von Jugendlichen zwischen 16 und 20 Jahren. Dazu wird überlegt, wie dieses Ziel erreicht werden kann. In der Praxis könnte dies zum Beispiel durch Informationsveranstaltungen erfolgen. Entsprechend wird ein Förderprogramm konzipiert, welches die Förderung von Informationsveranstaltungen vorsieht. Der Zuwendungszweck könnte somit lauten:
„Förderung der Veranstaltung für politische Grundbildung des XY e. V. für Jugendliche im Alter zwischen 16 und 20 Jahren aus den allgemeinbildenden Schulen der Stadt D.“
Dies stellt den ersten Teil des Zweckbegriffes dar.
Den zweiten Teil bildet das Ziel
Den zweiten Teil bildet dann das dahinterstehende Ziel – nämlich die Verbesserung der politischen Bildung der Jugendlichen zwischen 16 und 20 Jahren. Ob dieses Ziel durch die geförderte Veranstaltung bzw. durch das Förderprogramm dann auch tatsächlich erreicht wird, muss nach den Vorgaben der Nr. 11a der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO im Rahmen der Erfolgskontrolle überprüft werden.
Für beide Teile hat sich eine Begrifflichkeit etabliert, die die Verständigung erleichtert. Der operative Zweck beschreibt das tatsächlich umzusetzende Vorhaben – die geförderte Veranstaltung, Beratung, Investition oder Untersuchung. Er beantwortet die Frage: Wofür wurde die Zuwendung gewährt? Der förderpolitische Zweck beschreibt dagegen, warum gefördert wurde, also welche politischen Ziele hinter dem Förderentschluss stehen – etwa die Zahlen im sozialen Wohnungsbau zu erhöhen, Schadstoffgrenzwerte zu senken oder die Lebenslage bestimmter Personengruppen zu verbessern.
Warum die Unterscheidung praktisch zählt
Die Zweiteilung ist keine akademische Spielerei. Sie spiegelt sich unmittelbar in zwei verschiedenen Prüfungen wider, die die Verwaltungsvorschriften auch getrennt regeln.
Die Verwendungsnachweisprüfung nach VV Nr. 11 zu § 44 BHO richtet sich auf den operativen Zweck: Wurde das Projekt tatsächlich realisiert, wurde die Zweckbindung der Mittel eingehalten, lassen sich alle Ausgaben dem geförderten Vorhaben zuordnen? Bei institutionellen Förderungen tritt an diese Stelle die Frage, ob die satzungsmäßigen Aufgaben erfüllt wurden.
Die Erfolgskontrolle nach VV Nr. 11a zu § 44 BHO richtet sich dagegen auf den förderpolitischen Zweck: Wurden die angestrebten Ziele mit dem geförderten Vorhaben erreicht, und war die Förderung wirtschaftlich? Grundlage ist § 7 Abs. 2 BHO, konkretisiert durch die VV zu § 7 BHO. Bei Einzelmaßnahmen genügt nach VV Nr. 11a.1 ein Soll-Ist-Abgleich der festgelegten Zielindikatoren. Liegen dem Vorhaben dagegen übergeordnete Ziele zugrunde – etwa bei Förderrichtlinien oder Förderprogrammen –, ist nach VV Nr. 11a.2 eine begleitende und abschließende Erfolgskontrolle mit Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle durchzuführen.
Wer also nur den ersten Teil des Zweckbegriffes bestimmt, macht nicht bloß einen formalen Fehler. Er entzieht der Erfolgskontrolle ihre Grundlage, weil der Referenzwert fehlt, an dem die Zielerreichung überhaupt gemessen werden könnte.
Ziele gehören an den Anfang, nicht ans Ende
Daraus folgt, dass die Ziele bereits in der Phase der Mittelplanung hinreichend verbindlich und abschließend festzulegen sind – nicht erst im Bescheid und schon gar nicht erst bei der Abrechnung. Die VV Nr. 3.5 zu § 23 BHO greift das auf: Das jeweilige Ministerium hat in den haushaltsbegründenden Unterlagen der Haushaltsanmeldung die angestrebten Ziele anzugeben, welche mit der Gewährung der Zuwendungen erreicht werden sollen. Auch die Zweckbezeichnung im Haushaltstitel selbst sollte deshalb aussagekräftig sein.
Ein Ziel lässt sich dabei beschreiben als ein in der Zukunft liegender angestrebter Zustand, der durch die Erfüllung von Aufgaben erreicht werden soll. Allgemeine Formulierungen wie „Verbesserung des Umweltschutzes“ sind im zuwendungsrechtlichen Kontext ungeeignet, weil sich an ihnen nicht messen lässt, ob ein gefördertes Vorhaben zur Zielerreichung beigetragen hat. Empfohlen wird daher, bei der Zielformulierung auf die SMART-Methodik zurückzugreifen und bei komplexeren Vorhaben mit Zielsystemen zu arbeiten, in denen Ziele auf mehreren Ebenen unterschiedlich stark konkretisiert werden.
Ein Hinweis zur Begriffsverwendung
Eine Stolperfalle sei noch erwähnt, weil sie in der Praxis regelmäßig zu Missverständnissen führt: Nr. 1 der Grundsätze für Förderrichtlinien verlangt eine Beschreibung von „Förderziel und Zuwendungszweck“. Der dort verwendete Begriff „Zuwendungszweck“ meint jedoch das übergeordnete Förderziel – und ist damit gerade nicht identisch mit dem Zuwendungszweck, der nach VV Nr. 4.2.3 zu § 44 BHO im Zuwendungsbescheid festzulegen ist. Diesem entspricht in den Grundsätzen vielmehr die Nr. 2, der „Gegenstand der Förderung“.
Wer Förderrichtlinien erstellt oder auslegt, sollte den Begriff daher bewusst verwenden und im Zweifel klarstellen, welche der beiden Ebenen gemeint ist.
Fazit
Zu beachten ist also, dass der Zweckbegriff immer aus zwei Teilen besteht und sich diese beiden Teile auch im Projektzweck und in den Projektzielen wiederfinden müssen. Der erste Teil trägt die Verwendungsnachweisprüfung, der zweite die Erfolgskontrolle. Fehlt einer von beiden, fehlt der Zuwendung ein Stück ihrer rechtlichen Grundlage.
Quellen und Stand
Vorschriften: § 23 BHO sowie VV Nr. 3.5 zu § 23 BHO; § 7 Abs. 2 BHO nebst VV Nr. 2.1 und 2.2 zu § 7 BHO; VV Nr. 4.2.3, Nr. 11, Nr. 11a, Nr. 11a.1 und Nr. 11a.2 zu § 44 BHO; Nr. 1 und Nr. 2 der Grundsätze für Förderrichtlinien (Anlage zu VV Nr. 15.7 zu § 44 BHO). Für Nordrhein-Westfalen gelten die inhaltsgleichen §§ 7, 23, 44 LHO NRW nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften; die Nummerierung kann dort abweichen.
Weiterführend: Dittrich, Bundeshaushaltsordnung mit Schwerpunkt Zuwendungsrecht, Erläuterungen zu § 44; Wulle, Erfolgskontrolle bei Zuwendungen (Schriftenreihe der BAKöV).
Stand: August 2026. Ein Fachbeitrag schafft Orientierung; maßgeblich bleiben die jeweils geltenden Vorschriften und der konkrete Einzelfall.
Der Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt aber durch den Autor redaktionell überarbeitet und kontrolliert.