Ob ein Zuwendungsempfänger berechtigt ist Vorsteuer abzuziehen oder nicht ist eine wichtige Grundlage bei der Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Aber was verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff der Vorsteuer? Was ist das mit der Vorsteuerabzugsberechtigung in Deutschland? Fragen, deren Beantwortung der zuwendungsrechtlichen Sachbearbeitung möglich sein sollte. Denn nur wenn das grundlegenden System verstanden und die wesentlichen Vorschriften bekannt sind, kann eine ordnungsgemäße Bearbeitung erfolgen.
In Deutschland schreibt §1 des Umsatzsteuergesetz -UStG- vor, dass grundsätzlich alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Man kann also sagen, dass dem Grunde nach erstmal alle, die in Deutschland einem Gewerbe oder einer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen der Umsatzsteuerpflicht unterliegen.
Zwar kommen dann eine ganze Reihe von Ausnahmen zu tragen, die dazu führen, dass diese Personen doch nicht oder zumindest mit bestimmten Tätigkeiten nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliegt, aber dies muss dann am konkreten Einzelfall geprüft werden.
Umsatzsteuer wir im Alltag oft als Mehrwertsteuer bezeichnet
Wie weit die Umsatzsteuerpflicht reicht, bemerkt man im täglichen Leben meist dann, wenn man sich mal genauer den Kassenbon, die Eintrittskarte oder die Rechnung anschaut. Denn dort sieht man dann schwarz auf weiß, dass die Umsatzsteuerpflicht doch sehr weitreichend im Alltag zuschlägt und mit seinen 19% bzw. 7% ein hübsches Sümmchen ausmachen kann.
Die Umsatzsteuer wird im täglichen Leben auch oft als Mehrwertsteuer bezeichnet. Aber woher kommt das. Dieser Begriff wird nachvollziehbar, wenn man sich das Prinzip der Besteuerung anschaut. Dieses ist im Grundsatz dabei sehr einfach. Wichtigstes Ergebnis ist die Erkenntnis, dass die Umsatzsteuer immer die Partei bezahlt, welche letztlich auch die Dienstleistung bzw. das produzierte Gut als Privatfrau oder Privatmann erhält. Also die Privathaushalte. Aber schauen wir mal genauer hin:
Jede Station steigert den Wert
Um das System der Umsatzbesteuerung zu verstehen, muss man sich zunächst verdeutlichen, dass in unserem Wirtschaftsleben Güter und Dienstleistungen zunächst eine Kette von verschiedenen Stationen durchläuft. Bei jeder dieser Stationen wird dann der Wert eines Gutes oder der Dienstleistung dadurch gesteigert, indem es verbessert, verarbeitet oder allgemeiner gesagt aufgewertet wird.
Es wird also in jeder Station ein Mehrwert geschaffen. Diesen Mehrwert zu besteuern ist das Ziel der Umsatzsteuer und auch der Grund für die umgangssprachliche Bezeichnung dieser Steuer als „Mehrwertsteuer“. Die Berechnung und damit das System soll anhand folgenden Beispiels erläutert werden:
Tim der Schreiner
Stellen wir uns einen Schreiner vor, der in seiner Schreinerei Holzfenster herstellt. Dazu kauft er bei seinem Holzhändler das notwendige Holz und bei einem Glaser das notwendige Glas. Jeweils im Wert von 100 €. Auf diese Preise zahlt der Schreiner zunächst mit der Rechnung des Holzhändlers bzw. des Glasers jeweils 19 % Umsatzsteuer also jeweils 19 €. Somit zusammen 38 € (2 x 19% von je 100 €). Diese Umsatzsteuer, die der Schreiner zahlt wird auch als „Vorsteuer“ bezeichnet.
Nachdem der Schreiner aus dem Holz und dem Glas ein Fenster gebaut hat, verkauft er dieses Fenster für 500 € an eine Privatperson weiter. Dabei muss er ebenfalls auf diesen Verkaufspreis 19% Umsatzsteuer berechnen. Dies ergibt einen Rechnungsbetrag von insgesamt 595 € (500 € + 19 % von 500 € = 95 € insgesamt 595 €). Die eingenommene Umsatzsteuer von 95 € muss der Schreiner nun an das Finanzamt abführen.
Eigentlich soll nur der Mehrwert besteuert werden
Allerdings kommt jetzt zum Tragen, dass ja eigentlich nur der Mehrwert besteuert werden soll. Denn in dem Fensterpreis von 500 € ist ja der Wert des Holzes und des Glases in Höhe von je 100 € bereits enthalten. Der Mehrwert, der durch den Schreiner geschaffen wurde beträgt somit lediglich 300 €. Dies ist der Grund, warum der Schreiner von der eigenommenen Umsatzsteuer in Höhe von 95 € die Umsatzsteuer abziehen darf, welche er selbst beim Einkauf des Holzes und des Glases bezahlt hat. Dieses Recht ist die Vorsteuerabzugsberechtigung. Also die v.g. 38 €.
Nur der Endkunde zahlt die Umsatzsteuer
Somit muss er nur noch die verbleibende Umsatzsteuer von 95 € abzgl. 38 € und somit 57 € an das Finanzamt abführen. Diese 57 € entsprechen auch genau den 19% des Mehrwertes von 300 €, welcher der Schreiner geschaffen hat.
Dieses System greift bei jeder Station, bis dahin, wo das Gut oder die Dienstleistung den Endkunden erreicht.
Also zahlt immer nur der Endkunde die Umsatzsteuer. Denn selbst für den Fall, dass der Schreiner das gebaute Fenster nicht verkauft, z.B. weil es zufällig komplett zerstört wird, kann er die gezahlten 38 € Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhalten. Dazu gibt er diese 38 € in seiner Umsatzsteuererklärung als Vorsteuer an. Da er keine Umsatzsteuer eingenommen hat, verbleibt ein Guthaben in Höhe der v.g. Vorsteuer von 38 €, welche das Finanzamt ihm dann erstattet.
Darum ist es bei Zuwendungen so wichtig
Aus dem Beispiel wird deutlich, warum die Angabe des Zuwendungsempfängers ob er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, so wichtig ist. Denn durch den Vorsteuerabzug kann er sich die gezahlten Beträge vom Finanzamt erstatten lassen. Würde die Zuwendung jedoch in diesem Fall fälschlicherweise vom Bruttobetrag (also inkl. Umsatzsteuer) berechnet, würde die Förderung auch anteilig auf den Betrag gezahlt, welcher in voller Höhe vom Zuwendungsempfänger durch das Finanzamt zurückerstattet wird. Es würde also eine Zuwendung auf eine angebliche Ausgabe gezahlt, die so überhaupt nicht entstanden ist.
Auch dies soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden:
Zuwendungsfähige Ausgabe: 119 € (inkl. 19 € Umsatzsteuer)
60% statt 50 % Förderung
Die Förderung beträgt 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Würde man die Zuwendung nun auf den Bruttobetrag berechnen, wäre das Ergebnis 59,50 €. Der Zuwendungsempfänger würde jedoch die 19 € vom Finanzamt erstattet bekommen und hätte eine tatsächliche Gesamtausgabe von nur 100 €. Abzüglich der Förderung von 59,50 € würde folglich sein Eigenanteil nur 40,50 € betragen. Die tatsächliche Förderung würde also nicht 50% sondern faktisch fast 60% betragen.
Leider ist die Überprüfung, ob ein Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nicht immer einfach. So gibt es Zuwendungsempfänger, bei denen eine solche Berechtigung auch nur für bestimmte Teile der Tätigkeit vorliegen. Oder die Berechtigung wird vom zuständigen Finanzamt erstmal nur vorläufig festgesetzt.
Sehen Sie sich zu diesem Artikel auch mein Lernvideo an.
Der neue §2b UstG macht die Prüfung ab dem 01.01.2023 nicht einfacher
Eine weitere Herausforderung kommt dann auch noch ab dem 01.01.2023 hinzu. Dann treten die Neuregelungen aufgrund der Umsatzsteuersystemrichtlinie in Kraft. Danach werden aufgrund europarechtlicher Harmonisierungsvorschriften Bund, Länder und Gemeinden grundsätzlich der Umsatzsteuerpflicht unterworfen. Dies wird dazu führen, dass in vielen Bereichen, wo diese Empfänger von Zuwendungen sind, auch eine Vorsteuerabzugsberechtigung entstehen kann. Auch wenn sich die bewilligenden Stellen, darauf zurückziehen könnten, dass ja der Zuwendungsempfänger selbst erklären muss, ob er für das zu fördernde Projekt vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht, wird diese dennoch nicht vollständig aus der Pflicht entlassen, die Angaben auch zu überprüfen und nicht einfach blauäugig zu übernehmen. Gut wenn dann das Grundverständnis für das deutsche Umsatzsteuersystem vorhanden ist.