Oft und schnell taucht bei der Bewilligung staatlicher Leistungen der Begriff Zuwendung oder Förderung auf. Auch im Alltag der bewilligenden Stelle wird oft einfach unterstellt, dass die Leistung, die bewilligt werden soll ein Zuwendung im Sinne der BHO ist und folglich im bekannten und bewährten Verfahren bewilligt wird. Jedoch kann sich im Einzelfall ein genauerer Blick darauf lohnen. Schnell drohen nämlich sonst erhebliche Gesetzesverstöße mit zum Teil weitreichenden Folgen.
Zunächst ist festzustellen, dass die Prüfung, ob es sich bei einer Leistung überhaupt um eine Zuwendung im Sinne des §23 BHO handelt, nur durch eine kombinierte Prüfung der gesetzlichen Teildefinition und eines Negativkataloges der Verwaltungsvorschriften zu § 23 BHO vornehmen lässt.
Die gesetzliche Teildefinition ergibt sich dabei aus §23 BHO, der darin angibt, dass er dann eine Zuwendung als gegeben ansieht, wenn Ausgaben
„…für Leistungen an Stellen außerhalb der Bundesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen)…“
gewährt werden.
§23 BHO – keine Legaldefinition
Diese Begriffsbestimmung stellt jedoch noch keine Legaldefinition dar. Dies liegt daran, dass nach dieser Begriffsbestimmung keine ausreichenden Abgrenzungsmöglichkeiten zu anderen Leistungen der Staatsverwaltung möglich ist und somit u.a. auch Leistungen unter dem Begriff der Zuwendung fallen würden, auf welche die Empfängerin oder der Empfänger einen z.B. einen Rechtsanspruch hat (z.B. Arbeitslosengeld I, Kindergeld, Sozialhilfe, Prozesskostenhilfe, Beamtenbesoldung oder die Beihilfe an Beamtinnen und Beamte in Krankheits- Geburts- und Todesfällen) oder welche, die in der Bereitstellung von Sachmitteln oder Infrastruktur besteht.
Daher muss die Menge der sich aus der gesetzlichen Teildefinition ergebenden möglichen Zuwendungsleistungen für eine vollständige und abschließende Definition des Begriffs „Zuwendung“ in einem 2. Schritt weiter eingeschränkt werden.
Die Voraussetzungen ergeben sich zum Teil aus §23 BHO:
Der §23 BHO definiert vier Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit es sich bei der Leistung um eine Zuwendung handelt.
- Es muss eine Leistung sein.
- Diese muss an eine Stelle gehen, welche
- außerhalb der Bundesverwaltung angesiedelt ist.
- Zudem muss die Leistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks dienen.
Bei Zuwendungen geht es nur um Geld
Bei dem Begriff der Leistung geht die BHO ausschließlich von Geldleistungen aus. Sachleistungen können folglich keine Zuwendungen im Sinne des §23 BHO sein.
Diese Geldleistung muss dann an eine Stelle gehen. Als Stelle ist dabei grundsätzlich jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts anzusehen und insoweit unproblematisch.
Etwas schwieriger gestaltet sich manchmal die Voraussetzung, dass die Stelle außerhalb der Bundesverwaltung sein muss. Dies gilt nämlich immer dann, wenn die Empfänger Einrichtungen sind, welche der Bundesverwaltung nahestehen. Wie z.B. die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Bahn AG, die Deutsche Welle oder noch einige andere.
In der Literatur und Lehre sind dazu verschiedene Auffassungen vertreten. Letztlich stellt sich Situation aber so dar, dass die Bewilligung an solche v.g. Einrichtungen vertretbar, solange diese nicht eindeutig zur unmittelbaren Bundesverwaltung gehören.
Interessant und durchaus anspruchsvoll kann es dann bei der letzten Voraussetzung werden. Dem Zuwendungszweck. Denn dieser ist zweiteilig zu betrachten und kann vor allem im Hinblick auf die zwingend geforderte Erfolgskontrolle in seiner Festlegung durchaus anspruchsvoll sein. (Lesen Sie hierzu auch den Beitrag „Zuwendungszweck – zwei Teile, ein Ganzes“.)
Sofern man bei seiner Prüfung an diesem Punkt alle Voraussetzungen positiv abgehakt hat, ist man jedoch noch nicht am Ende. Denn die Verwaltungsvorschriften zum §23 BHO machen es erforderlich, in einem 2. Schritt die Leistungen „herauszufiltern“ welche keine Zuwendungen im Sinne des § 23 BHO sein sollen.
Negativkatalog der VV zu §23 BHO
So werden in der Nr. 1.2 der VV zu §23 BHO durch einen Negativkatalog weitere Angaben getroffen, unter deren Heranziehung bestimmt werden kann, ob es sich bei der zu prüfenden Leistung um eine Zuwendung im Sinne des §23 BHO handelt oder nicht.
Erst wen auch dieser Schritt erfolgreich abgeschlossen werden kann, kann man davon ausgehen, dass es sich bei der Leistung um eine Zuwendung im Sinne des §23 BHO handelt.
Dabei kommt gerade dem Punkt des Negativkataloges Bedeutung zu, der festlegt, dass öffentliche Aufträge keine Zuwendungen sind. Nicht selten kommt es z.B. im Bereich der Forschungsförderung dazu, dass dort Forschungsvorhaben zum Teil sogar als Vollfinanzierung gefördert werden, welche ihrem Wesen nach eigentlich öffentlich Aufträge sind. In diesen Fällen liegt dann nicht nur ein Verstoß gegen die BHO, sondern auch gegen das Vergaberecht vor.
Selbst Al Capone stolperte über die Steuer
Auch wenn dies so manchem Ministerialem noch nicht unbedingt den Angstschweiß auf die Stirn treibt, ist ein weitere Gefahrenpunkt, dass diese fälschlicherweise geförderte Leistung eigentlich der Umsatzsteuerpflicht unterliegt. Da dies bei Zuwendungen in der Regel nicht der Fall ist, liegt in diesem Verhalten also der Tatbestand des Umsatzsteuerbetruges, welcher schnell das Finanzamt auf den Plan rufen und in sehr empfindlichen Sanktionen enden kann. Nicht vergessen, selbst Al Capone sptolperte letztlich über die Steuer. Somit sollte in diesen Fällen sehr gut überlegt werden, ob es nicht eigentlich doch besser wäre, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben anstatt den vermeintlich einfacheren Weg der Zuwendung zu gehen.