Praxiswissen · Bund

6-Wochen-Frist – eine Regelfrist?

Veröffentlicht am August 2, 2023

Welche Zuwendungsempfänger oder Bewilligungssachbearbeiter kennen sie nicht. Wie in Stein gemeißelt ist sie in aller Munde. Die Verwendungsfrist von 6 Wochen. Ist dies doch der Zeitraum, indem die ausgezahlte Zuwendung auszugeben ist. Aber ist diese Frist wirklich so selbstverständlich wie in der Praxis oft angenommen?

Viele mag die nachfolgende Antwort verwundern aber nein, nach den Vorstellungen des Bundesfinanzministeriums und des Bundesrechnungshofes soll die 6-wöchige Verwendungsfrist eigentlich nicht die Regel sein. Vielmehr sollte die bewilligende Stelle individuell und je nach Einzelfall eine Frist festsetzen, innerhalb derer die ausgezahlten Mittel auszugeben sind.

Grundlage hierfür sind die allgemeinen Nebenbestimmungen. Danach darf der Zuwendungsempfänger die Mittel nur insoweit und nicht eher anfordern, als sie alsbald nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt werden. Die Frage ist jedoch, was unter „alsbald“ zu verstehen ist.Bei näherer Betrachtung wird man in den allgemeinen Nebenbestimmungen selbst fündig, wo ausgeführt wird, dass „…eine alsbaldige Verwendung jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn die Mittel nach Ablauf von mehr als 6 Wochen nach Auszahlung für fällige Zahlungen verbraucht werden.“

Die bewilligende Stelle sollen selbst Frist festlegen

Wenn man sich diesen Wortlaut mal näher anschaut wird deutlich, dass diese Formulierung lediglich festlegt, dass die Frist jedenfalls nicht mehr als 6 Wochen betragen darf. Eine Formulierung, die es der bewilligenden Stelle ermöglicht auch selbst eine kürzere Frist festzulegen. Wie der einschlägigen Kommentierung zu entnehmen ist, entspricht es der Vorstellung des Finanzministeriums sowie des Bundesrechnungshofes, dass möglichst kürzere Fristen zu prüfen und festzulegen sind.

Dies ist allerdings eher Theorie als Praxis. So entspricht doch der Wirklichkeit, dass die 6-Wochen-Frist de facto als Regelfrist angesehen wird. So verbleibt es dementsprechend bei der in den allgemeinen Nebenbestimmungen vorgesehenen 6-Wochen-Frist.

Interessant ist dabei, dass diese Frist bis vor einigen Jahren noch 2 Monate betrug, so wie dies heute auch noch bei allen Bundesländern der Fall ist. Die Frist der 6 Wochen ist das Ergebnis eines Alleingangs des Bundes, der für sich einen Vorteil sah, die Frist zur Verwendung der ausgezahlten Mittel zu verkürzen. Worin dieser Vorteil auch immer liegen sollte kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden. Betrachtet man sich jedoch den praktischen Umgang mit der Frist, könnte die Erwartung wohl nicht erfüllt worden sein.

Erleichterungen bei geringen Förderungen

Noch abschließend bemerkt: Sofern die Zuwendungssumme bei einer institutionellen Förderung oder bei einer Projektförderung weniger als 50.000 Euro beträgt, kann das zuständige Bundesministerium nach den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §44 BHO übrigens alleine für einzelne Förderbereiche die Frist für die alsbaldige Verwendung sogar noch über die 6-Wochen-Frist hinaus verlängern. Und wenn die Zuwendungssumme weniger als 25.000 Euro beträgt kann dies die bewilligende Stelle allein vornehmen. Eine Verwendungsfrist von 2 Monaten ist also auch beim Bund noch nicht ganz ausgeschlossen.