Was die Berliner Fördergeldaffäre für die Bewilligungspraxis bedeutet
Am 24. April 2026 trat die Berliner Kultursenatorin Sarah Wedl-Wilson zurück. Vorausgegangen war ein Prüfbericht des Rechnungshofs von Berlin, der die Vergabe von Fördermitteln für Projekte gegen Antisemitismus als „evident rechtswidrig“ bewertete: Alle 13 Zuwendungsbescheide hätten auf dieser Grundlage nicht ergehen dürfen (taz vom 23.04.2026). Inzwischen ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen die frühere Senatorin wegen des Anfangsverdachts der Untreue in einem besonders schweren Fall – es gilt die Unschuldsvermutung (Tagesspiegel vom 24.06.2026).
Der Vorgang ist ungewöhnlich gut dokumentiert. Die Plattform FragDenStaat hat im Januar 2026 unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz tausende Seiten an Vermerken, E-Mails und Leitungsvorlagen veröffentlicht und chronologisch aufbereitet (FragDenStaat, „Die Akten zur Berliner Fördergeldaffäre“, 22.01.2026). Wer diese Akten aus zuwendungsrechtlicher Sicht liest, findet darin keine exotische Konstellation, sondern eine Fehlerkette, deren einzelne Glieder in jeder Bewilligungsstelle vorkommen können.
Ein Fonds ohne Förderstruktur
Nach dem 7. Oktober 2023 stellte das Land Berlin jährlich zehn Millionen Euro für Projekte gegen Antisemitismus und zur Förderung des interreligiösen Dialogs bereit. Im ersten Jahr blieb rund ein Drittel der Mittel ungenutzt, obwohl Förderanträge vorlagen. 2025 wurden die verbliebenen etwa 3,4 Millionen Euro für „Projekte von besonderer politischer Bedeutung“ neu verplant. Für die übrigen Mittel des Fonds war eine Fachjury eingerichtet worden – dieser Teilbetrag war von der Jurybewertung ausdrücklich ausgenommen (FragDenStaat, a. a. O.).
Damit war die Ausgangslage bereits vor dem ersten Antrag angelegt: ein Haushaltstitel mit Zweckbestimmung, aber ohne Förderrichtlinie, ohne veröffentlichte Auswahlkriterien und ohne fachliche Bewertungsinstanz. Eine Verwaltungsvorlage vom 22. April 2025 hielt intern fest, dass keine Förderstruktur existiere und die erforderliche fachliche Expertise fehle.
Politische Steuerung gehört in die Förderrichtlinie
Es wäre ein Missverständnis, aus dem Fall die Lehre zu ziehen, Politik dürfe die Förderung nicht steuern. Sie darf – und sie soll. Die Entscheidung darüber, welche Ziele mit öffentlichen Mitteln verfolgt werden, ist eine originär politische. Das Zuwendungsrecht weist ihr aber einen bestimmten Ort zu: die Zweckbestimmung des Haushaltstitels (§ 23 Haushaltsordnung) und die Förderrichtlinie, in der üblicherweise nach den Grundsätzen für Förderrichtlinien zu den VV zu § 44 Haushaltsordnung unter anderem Zuwendungszweck, Empfängerkreis, Finanzierungsart und Verfahren festzulegen sind.
In Berlin fand die Steuerung an anderer Stelle statt. Nach den Akten wurde am 24. Februar 2025 ein Termin zwischen dem damaligen Kultursenator Joe Chialo, Staatssekretär Oliver Friederici, dem CDU-Fraktionsvorsitzenden Dirk Stettner und dem haushaltspolitischen Sprecher Christian Goiny vereinbart; Gegenstand war ausweislich der Einladung die parteipolitische Schwerpunktsetzung des fungiblen Fondsanteils. Zwei Tage später lag eine Leitungsvorlage mit einer Liste von 18 zu fördernden Projekten vor (FragDenStaat, a. a. O.).
Sobald ein konkreter Antrag im Raum steht, gilt gebundenes Verfahrensrecht, ergänzt um Art. 3 Abs. 1 GG und die Selbstbindung der Verwaltung an ihre eigene Förderpraxis. Genau hier setzt der Rechnungshof an: Er rügt eine willkürliche Vorfestlegung sowie das Fehlen eines diskriminierungsfreien Auswahlverfahrens und nachvollziehbarer Förderkriterien (taz, a. a. O.). Nicht die politische Zielsetzung war der Fehler, sondern der Zeitpunkt und die Form ihrer Durchsetzung.
Die Antragsprüfung steht nicht zur Disposition
Der zweite Befund wiegt fachlich noch schwerer. Die genannte Vorlage vom 22. April 2025 zog aus der fehlenden Expertise die Konsequenz, es bleibe nur eine „Bescheidung ohne inhaltliche Prüfung“ (!); die Verantwortung dafür trage die Hausleitung. Später wurde in der Verwaltung festgehalten, die Anträge der Liste seien sämtlich unvollständig (FragDenStaat, a. a. O.). Der Rechnungshof stellte fest, dass die Anträge nur formal und nicht inhaltlich geprüft wurden (taz, a. a. O.).
Eine solche Verkürzung ist zuwendungsrechtlich nicht verfügbar. Nach § 44 Abs. 1 Haushaltsordnung darf eine Zuwendung nur bewilligt werden, wenn der Zweck ohne sie nicht oder nicht im notwendigen Umfang erreicht werden kann; § 7 der Haushaltsordnung und der darin kodifizieret Grundsatz der Wirtschaftlichkeit verpflichtet zusätzlich auf Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die VV zu § 44 Haushaltsordnung regelt das Antragsverfahren und benennt die notwendigen Unterlagen, insbesondere den Finanzierungsplan. Für Nordrhein-Westfalen und den Bundesbereich gilt z.B. über §§ 7, 23, 44 BHO/LHO NRW und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften nichts anderes. Eine Weisung, die Prüfung zu unterlassen, kann diese gesetzliche Bindung nicht aufheben – und sie verlagert die Verantwortung auch nicht wirksam nach oben, wie der Zusatz in der Leitungsvorlage nahelegt.
Eigenmittel und Vollfinanzierung
Ein besonders instruktives Detail betrifft die Finanzierungsart. Am 28. Mai 2025 wies die Verwaltung die Senatorin darauf hin, dass eine Vollfinanzierung nach der Landeshaushaltsordnung nur in Ausnahmefällen zulässig sei, und empfahl, am Erfordernis von Eigenmitteln festzuhalten. Die Senatorin entschied gleichwohl, die Projekte ohne Eigenmittel zu finanzieren – begründet mit der hohen politischen Wichtigkeit der Projekte aus der Koalition (FragDenStaat, a. a. O.).
Fachlich ist das der Kern des Subsidiaritätsgedankens: Nach den VV zur Haushaltsordnung (z.B. Nr. 2.4 zu § 44 BHO oder Nr. 2.3 zu §44 LHO NRW) ist die Vollfinanzierung nur zulässig, wenn die Zweckerfüllung ohne sie nicht möglich ist und der Zuwendungsempfänger an der Maßnahme kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Interesse hat. Politische Bedeutung eines Projekts ist kein Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift. Wer die Finanzierungsart nach politischer Dringlichkeit statt nach der Interessenlage wählt, begeht einen Ermessensfehlgebrauch – unabhängig davon, wie wichtig das Vorhaben inhaltlich sein mag.
Der Prüfvermerk – die Dokumentation, die schützt
Nach den VV zur Haushaltsordnung (z.B. Nr. 3.3 zu § 44 BHO/LHO NRW) ist das Ergebnis der Antragsprüfung zu vermerken; einzugehen ist insbesondere auf Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung, den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben, die Wahl der Finanzierungsart und die Sicherung der Gesamtfinanzierung. Die Formulierung lässt keinen Spielraum: Der Vermerk ist Pflicht, nicht Kür.
In Berlin haben die Beschäftigten der Kulturverwaltung genau das getan – und zwar durchgehend. Aus den Akten ergibt sich, dass von einer Förderung einzelner Projekte ausdrücklich abgeraten wurde, dass die Abteilung Zentraler Service Finanzen und Prüfdienst schriftlich darlegte, was gegen eine Bewilligung spricht, und dass am 14. Juli 2025 ein umfangreicher Vermerk erstellt wurde, der minutiös festhielt, wer wann worüber informiert war und wer interveniert hat (FragDenStaat, a. a. O.). Den Bescheidverfügungen lagen Prüfvermerke bei, die ausdrücklich auf die nur formale Prüfung hinwiesen (taz, a. a. O.). Unterschrieben wurde trotzdem.
Diese Vermerke sind heute das zentrale Beweismittel des gesamten Verfahrens – und sie entlasten diejenigen, die sie geschrieben haben. Wer den Prüfvermerk als lästige Formalie behandelt, verkennt seine eigentliche Funktion: Er ist zuerst Dokumentation, dann Nachweis und im Ernstfall Schutz der handelnden Sachbearbeitung.
Wenn Weisung und Recht auseinanderfallen
Bleibt die Frage, die in Fortbildungen regelmäßig gestellt wird: Was tue ich, wenn die Hausspitze etwas anordnet, das ich für rechtswidrig halte? Die Antwort steht nicht im Zuwendungsrecht, sondern im Beamtenrecht. § 36 BeamtStG (für die Länder, also auch Nordrhein-Westfalen) und § 63 BBG (für den Bund) sehen ein dreistufiges Verfahren vor: Bedenken unverzüglich gegenüber der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend machen, bei Fortbestehen die nächsthöhere Ebene anrufen, und bei Bestätigung der Weisung ausführen – dann aber ohne eigene Verantwortlichkeit. Remonstration ist kein Akt der Illoyalität, sondern das gesetzlich vorgesehene Instrument, um Verantwortung dorthin zu verlagern, wo die Entscheidung tatsächlich getroffen wird. Sie gehört in die Akte, sonst hat sie stattgefunden und ist doch nicht nachweisbar.
Für Tarifbeschäftigte gibt es keine dem § 36 BeamtStG entsprechende Regelung – wohl aber denselben Handlungsbedarf. Ihre Weisungsgebundenheit folgt aus dem Arbeitsvertrag und § 106 GewO, und sie endet dort, wo die Weisung rechtswidrig ist; eine Anordnung, deren Befolgung einen Straftatbestand erfüllen würde, ist von vornherein unverbindlich. Gerade weil die formalisierte Entlastungswirkung der Remonstration fehlt, empfiehlt sich das entsprechende Vorgehen erst recht: Bedenken schriftlich gegenüber der oder dem Vorgesetzten äußern, bei Fortbestehen die nächsthöhere Ebene einschalten und beides zur Akte nehmen. Auch die Einschaltung des Personalrates kann eine mögliche Option sein. Wer diesem Vorgehen die Weisung anschließend auf ausdrückliche Anordnung ausführt, hat damit dokumentiert, dass die Entscheidung nicht bei ihm lag. Das wirkt sich auch auf die Haftung aus, die sich nach § 3 Abs. 7 TVöD nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Regeln richtet und damit erst bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit greift. Der strafrechtliche Maßstab bleibt davon ohnehin unberührt: Eine Weisung rechtfertigt keine Beteiligung an einer Straftat.
Die Folgen für die Zuwendungsempfänger
Ein von Anfang an rechtswidriger Zuwendungsbescheid ist nach § 48 VwVfG zurückzunehmen – nicht nach § 49 VwVfG, denn der Fehler lag bereits bei Erlass vor. Der Zuwendungsbescheid ist begünstigend, also greift der Vertrauensschutz des § 48 Abs. 2 VwVfG. Nach der Regelvermutung des Satzes 2 ist das Vertrauen schutzwürdig, wenn die Mittel verbraucht oder Dispositionen getroffen wurden – im Förderalltag der Normalfall. Die Ausschlussgründe des Satzes 3 setzen arglistige Täuschung, wesentlich unrichtige Angaben oder Kenntnis der Rechtswidrigkeit voraus. Beruht der Fehler ausschließlich auf einem Versäumnis der Bewilligungsbehörde, bleibt der Vertrauensschutz regelmäßig bestehen. Hinzu kommt die Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG.
Das Ergebnis ist unbequem: Der Bescheid ist rechtswidrig, aber nicht ohne Weiteres rücknehmbar. Der Schaden verbleibt beim Haushalt. Genau diese Konstellation ist der Anknüpfungspunkt der strafrechtlichen Prüfung.
Strafrecht: nicht § 264 StGB, sondern § 266 StGB
Hier liegt die vielleicht wichtigste Erkenntnis des Falls. Der Subventionsbetrug nach § 264 StGB erfasst gemäß der Legaldefinition des § 264 Abs. 8 StGB nur Leistungen, die zumindest teilweise der Förderung der Wirtschaft dienen. Kultur- und Sozialförderung fällt regelmäßig heraus – § 264 StGB greift also gar nicht (siehe dazu ausführlich den Beitrag Subventionsbetrug – kein Kavaliersdelikt).
Das bedeutet aber nicht, dass der Vorgang strafrechtlich folgenlos bliebe. § 264 StGB zielt auf die Empfängerseite. Wo Fördermittel entgegen den haushaltsrechtlichen Bindungen bewilligt werden, richtet sich der Blick auf die Bewilligungsseite – und dort auf § 266 StGB in der Fallgruppe der Haushaltsuntreue. Wer über öffentliche Mittel entscheidet, trifft eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber dem Haushalt. Beide Normen bilden zusammen ein geschlossenes System: Für die eine Seite gilt das Subventionsstrafrecht, für die andere das allgemeine Vermögensstrafrecht.
Was für die Praxis bleibt
Der Fall lässt sich auf fünf Sätze verdichten. Politische Steuerung gehört in die Förderrichtlinie, nicht in den Einzelbescheid. Die Antragsprüfung ist gesetzliche Pflicht und keine Verhandlungsmasse. Die Finanzierungsart folgt der Interessenlage, nicht der politischen Dringlichkeit. Der Prüfvermerk ist das wirksamste Schutzinstrument der Sachbearbeitung – und die Remonstration ihr gesetzliches Recht. Und schließlich: Wo § 264 StGB nicht greift, endet das Strafrecht nicht, es wechselt nur die Adresse.
Quellen und Stand
Sachverhalt: FragDenStaat, „CDU-Fraktion: Die Akten zur Berliner Fördergeldaffäre“ vom 22.01.2026 (Aktenveröffentlichung nach dem Informationsfreiheitsgesetz mit Chronologie); taz, „Evident rechtswidrig“ vom 23.04.2026 zum Prüfbericht des Rechnungshofs von Berlin; Tagesspiegel vom 24.06.2026 zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens.
Rechtliche Einordnung: §§ 7, 23, 44 BHO sowie VV Nr. 2.4, Nr. 3 und Nr. 3.3 zu § 44 BHO; §§ 48, 49, 49a VwVfG; § 36 BeamtStG, § 63 BBG;§ 106 GewO und § 3 Abs. 7 TVöD ; §§ 264, 266 StGB. Für Nordrhein-Westfalen gelten die inhaltsgleichen §§ 7, 23, 44 LHO NRW nebst den dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften.
Der Sachverhalt betrifft den Rechtskreis Berlin (LHO Berlin); die Einordnung erfolgt anhand der insoweit parallelen Vorschriften des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen. Stand: August 2026. Die Verfahren sind nicht abgeschlossen; der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses soll Ende August 2026 im Abgeordnetenhaus beraten werden. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung. – Der Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt aber durch den Autor redaktionell überarbeitet und kontrolliert.