Der wichtigste Satz der nordrhein-westfälischen Zuwendungsreform steht nicht in den Verwaltungsvorschriften. Er findet sich im Haushaltsgesetz 2026 – weit hinten und unter einer Überschrift, die eher nach Controlling als nach Systemwechsel klingt: „Risikomanagement im Zuwendungsverfahren“.
§ 29a HHG hat bislang kaum Beachtung gefunden. Das lag weniger an mangelnder Aufmerksamkeit als daran, dass die Vorschrift praktisch ins Leere lief. Sie erlaubt Bewilligungsbehörden, Systeme einzusetzen, die darüber entscheiden, welche Förderfälle überhaupt noch geprüft werden. Nur: Solche Systeme gab es im Land bisher nicht. Und es existierte auch keine Vorschrift, die ihren Einsatz verlangt hätte. § 29a war eine Ermächtigung auf Vorrat.
Nun wird dieser Vorrat gebraucht.
Kommen die angekündigten Änderungen der VV und VVG zu § 44 LHO – erwartet werden sie bis zum Jahresende –, trägt dieser Paragraf den gesamten Umbau. Dann wird sichtbar, was in Düsseldorf vorbereitet wird: ein Verfahren, das in dieser Kombination bislang kein anderes Bundesland kennt.
Dieser Beitrag ordnet den derzeitigen Stand ein. Die einzelnen Themen werde ich vertiefen, sobald der endgültige Wortlaut vorliegt.
Maßgeblich sind derzeit die VV und VVG zu § 44 LHO in der Fassung des Runderlasses vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW S. 445), zuletzt geändert am 25. Mai 2025 (MBl. NRW S. 732) und am 10. April 2026 (MBl. NRW 2026 Nr. 94). Wer noch mit einem älteren Ausdruck arbeitet, sollte ihn jetzt austauschen.
Eine Reform in drei Schritten
Der Umbau vollzieht sich in drei Schritten: Der erste steht bereits im geltenden Text, der zweite gilt als ressortseitig abgestimmt, der dritte befindet sich noch im Beteiligungsverfahren mit dem Landesrechnungshof.
Schritt 1: Das Schnellverfahren als Testballon
Seit 2025 gilt für Zuwendungen unter 2.000 Euro das vereinfachte Schnellverfahren nach Nr. 13.4 VV/VVG: ein Formular für Antrag, Auszahlung und Verwendungsnachweis, kein Sachbericht und eine vollständig elektronische Abwicklung. Hinzu kam die Zulassung elektronischer Beleg- und Zeiterfassungssysteme nach Nr. 3.1.1 und 3.1.2 VV. Beides ist bekannt und im Grundsatz unstrittig.
Rückblickend ist dieser Schritt dennoch bemerkenswert. Zum ersten Mal wurde ein Verfahren ohne Sachbericht zugelassen. Es war ein Testballon – abgesichert durch eine Betragsgrenze, die das Risiko überschaubar hielt. Was nun folgen soll, überträgt denselben Gedanken auf deutlich größere Bereiche.
Schritt 2: Mehr Spielraum für die Bewilligungsbehörden
Der zweite Reformschritt gilt als ressortseitig abgestimmt, ist aber noch nicht im Ministerialblatt veröffentlicht. Gerechnet wird mit einer Bekanntgabe im Herbst. Möglich ist auch, dass die beiden ausstehenden Reformschritte gemeinsam zum Jahresende erscheinen.
Vorzeitiger Maßnahmebeginn: Die Schranke liegt nicht bei der Delegation
Ein zentraler Punkt wird häufig ungenau beschrieben. Das Ministerium kann bereits heute die Befugnisse zur Erteilung von Ausnahmen vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns delegieren. Ein Punkt der in der Praxis häufig Realität ist. Die entscheidende Schranke liegt bis an anderer Stelle. Die Behörde darf nicht über den Einzelfall hinausgehen.
Wer Ausnahmen für einen ganzen Förderbereich zulassen will, benötigt bislang das Ministerium – und dieses wiederum das Einvernehmen des Finanzministeriums. Diese Schranke soll bei Zuwendungen bis 100.000 Euro entfallen. Künftig könnte die Bewilligungsbehörde generell und eigenständig entscheiden.
Das klingt technisch, ist es aber nicht. Die Änderung wirkt genau dort, wo der Druck am größten ist: in Programmen mit vielen kleineren Zuwendungen, in denen der vorzeitige Maßnahmebeginn längst zum Normalfall geworden ist, weil Antragszahlen und Bewilligungsdauer nicht zum Zeitplan der Antragsteller passen. Bislang hilft man sich, indem Einzelfall an Einzelfall gereiht wird – verbunden mit der unausgesprochenen Frage, ab wann daraus faktisch ein ganzer Förderbereich wird.
Der Preis der Vereinfachung ist eine deutliche Kompetenzverlagerung. Die Prognose über die Verfügbarkeit der Mittel träfe künftig die Bewilligungsbehörde, und zwar nicht mehr nur im Einzelfall, sondern für eine Vielzahl von Fällen. Wer den vorzeitigen Maßnahmebeginn generell zulässt und später feststellt, dass die Mittel nicht ausreichen, enttäuscht nicht nur einen Antragsteller, sondern möglicherweise ein ganzes Programm. Das Finanzministerium entfiele als Korrektiv ausgerechnet dort, wo bislang die Mengenfrage geprüft wurde.
Hinzu kommt das praktische Handwerk. Nach Nr. 1.3.2 VV/VVG muss jede Zustimmung schriftlich ergehen. Sie muss darauf hinweisen, dass kein Anspruch auf Förderung entsteht, und die Auflage enthalten, ANBest-P beziehungsweise NBest-Bau bereits ab diesem Zeitpunkt zu beachten. Im Einzelfall lässt sich das nebenbei erledigen. Für eine flächendeckende Anwendung braucht es belastbare Textbausteine und ein geregeltes Verfahren. Andernfalls wird lediglich ein Engpass durch den nächsten ersetzt.
Feste Auszahlungstermine und eine längere Verwendungsfrist
Zwei weitere Änderungen werden meist getrennt genannt, obwohl sie unmittelbar zusammengehören.
Erstens soll die Auszahlung zu festen Terminen zum Regelfall werden. Bei Zuwendungen bis 50.000 Euro wären zwei gleich hohe Raten vorgesehen; die Auszahlungstermine setzt die Bewilligungsbehörde fest.
Zweitens soll die Frist für den zweckentsprechenden Mitteleinsatz von zwei auf vier Monate verlängert werden.
Nach geltendem Recht sind Auszahlung und Mittelverwendung eng miteinander verknüpft. Ausgezahlt werden darf grundsätzlich nur, was voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt wird (Nr. 7.2 VV). Wer die Mittel nicht innerhalb dieser Frist verwendet, muss mit Zinsen nach § 49a Abs. 3 VwVfG NRW rechnen (Nr. 8.6 VV). Der Mittelabruf bildet dabei das Scharnier: Der Empfänger ruft Mittel ab, weil Zahlungen anstehen – und weil er sie abgerufen hat, muss er sie zeitnah einsetzen.
Zahlt die Behörde künftig nach ihrem eigenen Kalender aus, entfällt dieses Scharnier. Der Empfänger hat auf den Auszahlungszeitpunkt keinen Einfluss mehr. Ihm anschließend vorzuhalten, er habe die Mittel nicht „alsbald“ im Sinne des § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW verwendet, dürfte sich im Rahmen der Ermessensausübung kaum überzeugend begründen lassen. Im Regelfall der terminierten Auszahlung liefe die Verwendungsfrist damit weitgehend leer.
Die Verlängerung auf vier Monate wäre deshalb weniger die große Erleichterung, als die Formulierung zunächst vermuten lässt. Sie wäre vor allem eine Auffangregel für längerfristige Vorhaben mit Teilbeträgen sowie für Zuwendungen oberhalb von 50.000 Euro. Dort hätte sie allerdings erheblichen Wert, weil sie das Zinsrisiko spürbar reduziert.
Für die Praxis bedeutet das zugleich: Die Zinsprüfung wird zweigleisig. Aus der Akte muss künftig eindeutig hervorgehen, ob die Auszahlung terminiert oder bedarfsorientiert erfolgt ist.
Die unklare 500-Euro-Grenze
Von einer Rückforderung soll künftig bei Beträgen bis 500 Euro abgesehen werden können. Derzeit gelten jedoch unterschiedliche Grenzen: Nr. 8.7.1 VV nennt 250 Euro, Nr. 8.7 VVG dagegen 1.000 Euro.
Für den außergemeindlichen Bereich wäre die neue Grenze eine Verdopplung und damit eine echte Entlastung. Dreistellige Rückforderungen verursachen in der Bearbeitung häufig höhere Kosten, als sie einbringen.
Für Städte und Gemeinden bedeuteten 500 Euro dagegen eine Halbierung der bisherigen Grenze. Dass eine Reform unter dem Leitbild der Vereinfachung ausgerechnet die Kommunen schlechterstellt, dürfte kaum beabsichtigt sein. Vieles spricht daher dafür, dass sich die neue Grenze ausschließlich auf die VV beziehen soll. Sicher ist das bislang nicht. Gegenüber Kommunen sollte dieser Punkt bis zur Veröffentlichung ausdrücklich offengehalten werden.
Zwei weitere Ankündigungen
Daneben stehen zwei Vorhaben, zu denen bislang kein ausformulierter Text vorliegt: eine „Ansprechperson Zuwendungsrecht“ in den VV zu § 9 LHO sowie eine ressortübergreifende Richtlinie zu Personalpauschalen einschließlich Gemeinausgabenaufschlägen.
Gerade die zweite Regelung könnte zur größten tatsächlichen Arbeitsersparnis der gesamten Reform werden – vorausgesetzt, sie wird praxistauglich ausgestaltet.
Schritt 3: Die Verwendungsbestätigung als Paradigmenwechsel
Der dritte Reformschritt befindet sich noch im Beteiligungsverfahren mit dem Landesrechnungshof. Welche Regelungen am Ende tatsächlich kommen, ist offen. Inhaltlich geht es jedoch nicht mehr nur um Verfahrensvereinfachungen, sondern um einen grundlegenden Wechsel des Prüfungsmodells.
Der klassische Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, häufig ergänzt um eine Belegliste. Nach Nr. 11.1 VV prüft die Bewilligungsbehörde, ob der Nachweis den Vorgaben des Bescheides entspricht, ob die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden und ob der Förderzweck erreicht worden ist. Die Behörde prüft also jeden Fall inhaltlich.
Die geplante Verwendungsbestätigung kehrt dieses Prinzip um. Der Zuwendungsempfänger soll selbst und verbindlich erklären, dass er die Mittel zweckentsprechend und unter Beachtung der Nebenbestimmungen eingesetzt hat. Im angekündigten NRW-Modell würde diese Erklärung mit einem zahlenmäßigen Nachweis verbunden, jedoch ohne Sachbericht auskommen.
Die Belege verbleiben beim Empfänger. Aufbewahrungs- und Vorlagepflichten gelten unverändert fort. Die Behörde nimmt die Erklärung zunächst lediglich entgegen. Eine vollständige Prüfung soll nur noch bei einer Auswahl von mindestens 20 Prozent der Fälle stattfinden.
Damit wandert die Prüfung vom Regelfall zur Ausnahme. Zugleich verschiebt sich die Darlegungslast: weg vom Zeitpunkt der Vorlage und hin zu einer möglichen späteren Prüfung.
Andere Länder behalten eine Sicherungsleine
Die Verwendungsbestätigung ist keine Erfindung aus Düsseldorf. Bayern und Brandenburg nutzen vergleichbare Instrumente seit Jahren, Baden-Württemberg seit Anfang 2026. Bei genauerem Hinsehen zeigt sich allerdings ein Muster – und genau dieses Muster ist entscheidend.
Bayern lässt die Verwendungsbestätigung nach VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO nur zu, wenn eine Projektförderung als Festbetragsfinanzierung oder vollständig auf der Grundlage von Ausgabenpauschalen gewährt wird. Zudem darf die Förderung ausschließlich aus Landesmitteln stammen.
Das ist folgerichtig: In diesen Konstellationen kommt es auf die tatsächlich entstandenen Einzelausgaben ohnehin nicht entscheidend an. Verzichtet wird somit auf eine Prüfung, die inhaltlich nur einen begrenzten zusätzlichen Erkenntniswert hätte.
Brandenburg knüpft die Verwendungsbestätigung nach VV Nr. 10.4 zu § 44 LHO an konkrete tatbestandliche Voraussetzungen und verlangt eine ausdrückliche Zulassung im Zuwendungsbescheid. Nr. 6.5 ANBest-P verweist auf diese Möglichkeit.
Baden-Württemberg hat zum 1. Januar 2026 die „Verwendungsbestätigung K“ in die ANBest-K aufgenommen, also in die Nebenbestimmungen für Zuwendungen an kommunale Körperschaften. Der Vertrauensvorschuss gilt damit für einen institutionell abgesicherten Empfängerkreis: Kommunen sind nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden, unterliegen der Kommunalaufsicht und verfügen über eine eigene Rechnungsprüfung.
Jedes dieser Länder behält somit eine Sicherungsleine – entweder durch eine Finanzierungsart, bei der die einzelnen Ausgaben weitgehend irrelevant sind, oder durch einen Empfängerkreis, der bereits einer öffentlichen Finanzkontrolle unterliegt.
Genau diese Sicherungsleine würde Nordrhein-Westfalen nach dem derzeit bekannten Stand lösen. Die Verwendungsbestätigung soll offenbar weder auf Festbetragsfinanzierungen noch auf kommunale Empfänger beschränkt werden. Sie könnte damit auch Vereinen, Verbänden, Unternehmen und Forschungseinrichtungen offenstehen – und zwar bei ausgabenbasierter Förderung, bei der es auf die tatsächlich entstandenen Ausgaben sehr wohl ankommt.
Das wäre der bislang weiteste Vorstoß eines Bundeslandes.
Vom Verwaltungsrecht zum Strafrecht?
Ein Aspekt fehlt bisher weitgehend in der Diskussion: Tritt die Eigenerklärung an die Stelle der behördlichen Prüfung, liegt es nahe, ihre Richtigkeit als subventionserhebliche Tatsache im Sinne des § 264 StGB in Verbindung mit dem Subventionsgesetz zu bezeichnen.
Das Sanktionsrisiko verlagerte sich damit stärker vom Verwaltungs- in das Strafrecht – von der bloßen Rückforderung hin zum möglichen Vorwurf des Subventionsbetrugs. Für die Beratung von Antragstellern und die Formulierung von Zuwendungsbescheiden ist das kein Randthema.
Verwendungsbestätigung und Risikomanagement gehören zusammen
Wer die Sicherungsleine löst, braucht einen Ersatz. An dieser Stelle schließt sich der Kreis zu § 29a HHG 2026.
Ein Vertrauensvorschuss gegenüber nichtkommunalen Empfängern ohne Festbetragslogik ist haushaltsrechtlich nur vertretbar, wenn ein nachvollziehbares Verfahren bestimmt, welche Fälle dennoch geprüft werden. Verwendungsbestätigung und Risikomanagementsystem sind deshalb keine voneinander unabhängigen Reformpunkte. Sie sind zwei Seiten derselben Entscheidung.
Was ein solches System leisten muss, regelt § 29a Abs. 1 HHG:
- Eine hinreichende Zahl von Fällen muss zufällig für eine umfassende Prüfung ausgewählt werden.
- Die ausgesteuerten Sachverhalte sind durch die zuständige Person zu bearbeiten.
- Diese Person muss zusätzlich eigene Fälle zur Prüfung auswählen können.
- Das System ist regelmäßig daraufhin zu überprüfen, ob es seine Ziele erreicht.
Was die Vorschrift nicht erklärt: wie ein solches System konkret aufgebaut werden soll.
Genau darin liegt das Problem. In Nordrhein-Westfalen existieren bislang weder eine gewachsene Praxis noch Musterkriterienkataloge oder erprobte Aussteuerungslogiken. Zwischen dem Schlagwort „risikoorientierte Aussteuerung“ und einem Kriterienkatalog, der einer Prüfung durch den Landesrechnungshof standhält, liegen Monate konzeptioneller Arbeit.
Nach meiner Einschätzung kann derzeit kein Ressort belastbar darlegen, wie ein solches System im Einzelnen ausgestaltet werden soll.
Drei Punkte erscheinen bislang ungelöst.
Zufall und Risiko sind kein Gegensatz
§ 29a Abs. 1 Nr. 1 macht die Zufallsauswahl ausdrücklich zum Bestandteil des Systems. Formulierungen, die eine Wahl zwischen risikoorientierter Aussteuerung oder Stichprobe nahelegen, greifen deshalb zu kurz.
Ohne Zufallskomponente gewinnt das System keine Erkenntnisse über jene Fälle, die es gerade nicht aussteuert. Es würde damit blind für neue oder bislang unbekannte Fehlermuster.
Der Anwendungsbereich ist begrenzt
§ 29a erfasst ausdrücklich nur Zuwendungen, die ausschließlich aus Landesmitteln finanziert werden. Programme mit EU-Kofinanzierung fallen nicht darunter.
Bewilligungsbehörden, die beide Arten von Programmen betreuen, müssten künftig zwei Prüfregime parallel anwenden. Das wäre keine Vereinfachung, sondern eine zusätzliche Verfahrensebene.
Die Rechtsgrundlage ist nur vorläufig
§ 29a ist als Experimentierklausel im Haushaltsgesetz ausgestaltet und mit einer Berichtspflicht gegenüber dem Finanzministerium verbunden. Eine solche Erprobungsvorschrift kann eine dauerhafte und verpflichtende Verfahrensumstellung nur begrenzt tragen.
Soll die Verwendungsbestätigung zum Regelinstrument werden, benötigt sie über kurz oder lang ein stabileres gesetzliches Fundament.
Ein Vergleich verdeutlicht die Dimension: Bayern begrenzt die vertiefte Prüfung bei Projektförderungen auf eine Stichprobe von mindestens zehn Prozent der Fälle eines Förderprogramms (VV Nr. 10.2.2 zu Art. 44 BayHO). Nordrhein-Westfalen plant mindestens 20 Prozent. Die vorgesehene Quote wäre damit doppelt so hoch – allerdings bei einem wesentlich breiteren Anwendungsbereich.
Das Vergaberecht soll weitgehend aus dem Zuwendungsrecht verschwinden
Für nichtöffentliche Zuwendungsempfänger soll die Auflage zur Einhaltung des Vergaberechts entfallen – und damit auch die inzidente Vergabeprüfung durch die Bewilligungsbehörde. Bestehen bliebe das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung, konkretisiert etwa durch eine formlose Preisermittlung oder die Einholung von drei Angeboten.
Dieser Schritt ist konsequent. Nordrhein-Westfalen hat den Weg bereits eingeschlagen: Nach Nr. 5.2 Buchst. c VV kann die Bewilligungsbehörde mit Einwilligung des Ministeriums die Wertgrenze, ab der die ANBest die Anwendung des Vergaberechts verlangen, über 500.000 Euro hinaus anheben. Der letzte Schritt fällt deshalb kleiner aus, als es auf den ersten Blick scheint.
Wirkung hätte er dennoch. Es entfiele die aufwendigste und streitanfälligste Einzelprüfung des gesamten Verwendungsnachweisverfahrens. Nr. 8.3.2 VV, die derzeit die Regelfälle nicht erfüllter Vergabeauflagen beschreibt, würde weitgehend gegenstandslos.
Ein Missverständnis sollte dabei von Anfang an vermieden werden: Für öffentliche Auftraggeber entfiele lediglich das zuwendungsrechtliche Rückforderungsrisiko. Die Bindung an GWB und UVgO bliebe ebenso bestehen wie Nachprüfungsverfahren und Kommunalaufsicht. Lediglich eine Sanktionierung über die zuwendungsrechtlichen Nebenbestimmungen fiele weg.
Wer diesen Unterschied in der Beratung nicht klar vermittelt, riskiert Vergabeverstöße, für deren Sanktionierung sich anschließend keine Stelle mehr zuständig fühlt.
Erfolgskontrolle wird zur Aufgabe der Ressorts
Künftig sollen die Fachressorts Indikatoren festlegen und im Zuwendungsbescheid bekannt geben. Die Bewilligungsbehörden sollen diese Daten nur noch erheben; Auswertung und strategische Bewertung würden auf die Ressortebene verlagert.
Das ist grundsätzlich sinnvoll. Nach geltendem Recht liegt die Erfolgskontrolle gemäß Nr. 11.6 VV bei einer Ebene, die weder die Programmziele definiert noch regelmäßig über belastbare Vergleichsdaten verfügt.
Ob die Neuregelung einen Fortschritt bringt, hängt jedoch von der Qualität der Indikatoren ab. Liefern die Ressorts tatsächlich messbare Kriterien, kann die Erfolgskontrolle an Aussagekraft gewinnen. Beschränken sie sich auf allgemeine Textbausteine, entsteht zusätzlicher Erhebungsaufwand ohne entsprechenden Erkenntnisgewinn.
Ein ambitionierter Zeitplan für die Digitalisierung
Ab dem 30. Juni 2027 sollen Anträge grundsätzlich nur noch elektronisch gestellt werden können – weniger als zwölf Monate nach der erwarteten Veröffentlichung der Neuregelungen.
Für Behörden, die noch über kein eingeführtes Fachverfahren verfügen, ist das ein ausgesprochen ambitionierter Zeitplan.
Ein neues Prüfparadigma
Einzeln betrachtet wirken viele Reformpunkte wie kleinere Verwaltungsvereinfachungen. In ihrer Gesamtheit beschreiben sie jedoch den Übergang von der Einzelfallkontrolle zur Systemkontrolle.
Bislang ist das Zuwendungsrecht so aufgebaut, dass grundsätzlich jeder Fall geprüft wird. Die Stichprobe bildet die begründungsbedürftige Ausnahme. Künftig wäre die Auswahl der Regelfall – und begründungsbedürftig wäre nicht mehr die einzelne Stichprobe, sondern das Auswahlsystem selbst.
Das ist kein gradueller Unterschied. Es ist ein anderes Prüfparadigma.
Dieses Paradigma verlangt andere Kompetenzen: weniger Belegprüfung, dafür mehr Verfahrensarchitektur. Die Arbeit verschwindet nicht, sie verlagert sich.
Wer heute Verwendungsnachweise prüft, prüft einzelne Fälle. Wer künftig ein Risikomanagementsystem verantwortet, muss Kriterien entwickeln und begründen, Trefferquoten auswerten, Fehlsteuerungen erkennen und sämtliche Entscheidungen dokumentieren – gegenüber dem Ressort, dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.
Das ist anspruchsvoller, nicht einfacher.
Wie entschlossen das Land diesen Weg verfolgt, zeigt ein Detail, das leicht übersehen wird. § 29 Abs. 4 HHG 2026 bestimmt, dass abweichend von § 44 Abs. 1 Satz 4 LHO kein Einvernehmen des Landesrechnungshofs erforderlich ist, wenn das Finanzministerium Verwaltungsvorschriften zur Vereinfachung des Zuwendungs- und Verwendungsnachweisverfahrens erlässt.
Der Gesetzgeber hat den Weg freigeräumt, bevor die neuen Vorschriften überhaupt formuliert waren. Wer wissen will, wohin die Reise geht, sollte deshalb eher in das Haushaltsgesetz als in die Verwaltungsvorschriften schauen.
Was Bewilligungsbehörden jetzt vorbereiten sollten
- Risikomanagement frühzeitig angehen.
Kriterienkatalog, Aussteuerungslogik, Zufallskomponente und Dokumentation bilden ein eigenständiges Projekt mit mehreren Monaten Vorlauf. § 29a HHG erlaubt bereits heute eine Erprobung. Wer diese Möglichkeit nutzt, beginnt später nicht bei null. - Bescheidmuster inventarisieren.
Wo stehen Regelungen zum Mittelabruf, wo Vergabeauflagen und wo die Zwei-Monats-Frist? Genau diese Passagen müssen überarbeitet werden. - Programme nach ihrer Finanzierung ordnen.
Handelt es sich um reine Landesmittel oder um Programme mit EU-Kofinanzierung? Diese Trennlinie entscheidet künftig über das anzuwendende Prüfregime. - Fortbildungsbedarf einplanen.
Der Wechsel von der Vollprüfung zur systemgestützten Auswahl ist weniger eine Frage neuer Vorschriftenkenntnisse als einer grundlegend veränderten Prüfungsmethodik.
Transparenzhinweis
Dieser Beitrag gibt den Stand von August 2026 wieder. Belegt sind die Aussagen zum geltenden Recht in Nordrhein-Westfalen, Bayern, Brandenburg und Baden-Württemberg.
Weder der zweite noch der dritte Reformschritt sind bislang im Ministerialblatt veröffentlicht. Als Zeitfenster zeichnen sich der Herbst beziehungsweise das Jahresende 2026 ab. Die Angaben hierzu beruhen auf dem derzeitigen Abstimmungsstand, sind nicht amtlich und können sich noch ändern oder vollständig entfallen. Die rechtlichen und fachlichen Bewertungen sind meine eigenen.
Verbindlich ist ausschließlich die Veröffentlichung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen.
Sobald der endgültige Text vorliegt, werde ich die Themen einzeln aufgreifen – beginnend mit der Verwendungsbestätigung und dem Risikomanagementsystem, jeweils mit Prüfraster, Synopse der alten und neuen Rechtslage sowie Formulierungshilfen für die Bescheidpraxis.
Rechtskreis: Nordrhein-Westfalen – VV/VVG zu § 44 LHO NRW, ergänzt um einen Vergleich mit Bayern, Brandenburg und Baden-Württemberg.
Quellen
Nordrhein-Westfalen: VV und VVG zu § 44 LHO, Runderlass des Finanzministeriums vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW S. 445), zuletzt geändert durch Runderlass vom 25. Mai 2025 (MBl. NRW S. 732) und Runderlass vom 10. April 2026 (MBl. NRW 2026 Nr. 94); §§ 29, 29a Haushaltsgesetz NRW 2026; §§ 23, 44 LHO NRW; §§ 48, 49, 49a VwVfG NRW; § 264 StGB in Verbindung mit dem Subventionsgesetz.
Bayern: VV Nr. 8.7 zu Art. 44 BayHO (Verwendungsbestätigung, Muster 1); VV Nr. 10.2.2 zu Art. 44 BayHO (Stichprobe von mindestens zehn Prozent); Art. 44a BayHO mit VV Nr. 13 (vereinfachtes Verfahren).
Brandenburg: VV Nr. 10.4 zu § 44 LHO mit Anlage „Muster Verwendungsbestätigung“; ANBest-P Nr. 6.5, Anlage 15 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO, Fassung nach der Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur LHO, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 51 vom 17. Dezember 2025.
Baden-Württemberg: ANBest-K („Verwendungsbestätigung K“), Anlage 3 zu Nr. 13.5.1 zu § 44 LHO, Stand 1. Januar 2026.
Der Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt aber durch den Autor redaktionell überarbeitet und kontrolliert.