Praxiswissen · Bund

Da war sie mal eben weg…

Veröffentlicht am August 2, 2023

In jedem Fall war es ein Paukenschlag, was vor kurzem vom Bundesfinanzministerium mitgeteilt wurde. Mit Erlass vom 6. Juli 2023 (GZ II A 3 – H 1012-6/23/10001 :006 ; DOK 2023/0655146) teilte das Bundesfinanzministerium relativ kurz und knapp mit, dass die Verwaltungsvorschrift Nummer 3.1, 4.1, 8.1 und 15.6 zu § 44 BHO mit sofortiger Wirkung außer Kraft gesetzt sind.

Was auf den ersten Blick unspektakulär anmutet, gestaltet sich bei einer genaueren Sicht auf diese Regelung deutlich anders. Denn mit der Außerkraftsetzung dieser Verwaltungsvorschriften wurde mal eben auch das letzte Schriftformerfordernis im Zuwendungsrecht des Bundes abgeschafft! Ein wenig relativierend muss zwar festgehalten werden, dass zumindest die Form der Mündlichkeit Seitens des BMF nicht akzeptiert wird, was der Bedeutung dieser Entscheidung ab keinen Abbruch tut.

Bisher auch schon wenig Schriftform notwendig

Zwar war es bisher schon seit längerem so, dass es durch die Verwaltungsvorschriften lediglich bei der Beantragung von Zuwendungen eines schriftlichen -das bedeutet eines im Original unterschriebenen Antrags- bedurfte (Nr. 3.1 VV zu §44 BHO). Weitere Schriftformerfordernisse ergaben sich insoweit dann nur noch hinsichtlich des Zuwendungsbescheides (Nr. 4.1 VV zu §44 BHO) sowie eines etwaigen Widerrufs-, Rücknahme- bzw. Rückforderungsbescheides nach den §§ 48, 49, und 49 a VwVfG (Nr. 8.1 VV zu §44 BHO).
Alle anderen Arten der Kommunikation und insbesondere der Antragstellung zwischen Zuwendungsempfängerin und -empfängern und der bewilligenden Stelle konnten auch bisher schon formlos, das heißt durch Schriftform aber auch mündlich oder sogar durch konkludentes -also schlüssiges- handeln erfolgen. Denn entgegen der langläufigen Auffassung, bestanden bisher hierfür keine Formvorschriften, welche durch die Verwaltungsvorschriften zwingend gefordert wurden. So gelten ganz allgemein nämlich die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes, welches mangels konkreter Verfahrenszuweisung für das Zuwendungsrecht das einfache formlose Verwaltungsverfahren im Sinne des § 10 VwVfG vorsieht.

Also zum Beispiel ein Mittelabruf oder der Antrag auf Verlängerung des Bewilligungszeitraums waren somit auch bisher schon mündlich -z.B. durch ein Telefonat oder per Mail- möglich. Natürlich musste dieser Antrag durch die zur Vertretung der Zuwendungsempfängerin bzw. Zuwendungsempfängers berechtigten Person(en) erfolgen. Daran wird sich zukünftig natürlich auch nichts ändern.

Es ist nun an den bewilligenden Stellen selbst zu überlegen, in welchem Ausmaße sie ab sofort freiwillig noch auf schriftliche Originale besteht oder auch anderer Formen der Kommunikation und der elektronischen Kommunikation zum Beispiel durch einfache E-Mail zulässt. Eben vor allem auch dann, wenn diese elektronische Kommunikation nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt oder dem De-Mail Standard entspricht.

Viel Chance auf Vereinfachung aber auch Abwägung im Hinblick auf Rechtssicherheit.

Es bleibt auf jeden Fall festzuhalten, dass mit dieser Änderung nunmehr den Bewilligenden stellen ein breiter Gestaltungsspielraum eröffnet wurde, der zu einer deutlichen Entbürokratisierung auf der einen Seite genutzt werden kann, aber sicherlich im Sinne der Rechtssicherheit nicht uferlos ausgeweitet werden sollte. Ein schmaler Grad, auf dem die bewilligenden Stellen zukünftig wandeln müssen. Einerseits die Option z.B. Zuwendungsanträge auch ohne Originalunterschrift z.B. durch einfache Mail bzw. eigene Internetportale zu akzeptieren bzw. selbst auch die Zuwendungsbescheide per einfacher Mail bekanntzugeben, andererseits aber für die notwendige Rechtssicherheit zu sorgen, die es im Streitfall sicherstellt, dass maßgebliche Regelungen und Erklärungen auch rechtswirksam abgegeben wurden.
Daher wird zu vermuten sein, dass die neuen Gestaltungsmöglichkeiten vor allem im Bereich der niederschwelligen und vor allem mit geringen Zuwendungsbeträge bedachten Förderprogrammen Anwendung finden werden.

In jedem Fall eine Entwicklung die man mit größerer Spannung beobachten sollte.

Zur Vollständigkeit haben die v.g. VV ab sofort folgenden Wortlaut:

1) Die VV Nr. 3.1 zu § 44 BHO wird wie folgt neu gefasst:
„Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines Antrags. Ein mündlicher
Antrag ist nicht zulässig. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben
durch geeignete Unterlagen zu belegen.“

2) Die VV Nr. 4.1 zu § 44 BHO wird wie folgt neu gefasst:
„Zuwendungen werden durch Zuwendungsbescheid bewilligt. Eine mündliche
Bewilligung ist nicht zulässig. Soweit dem Antrag nicht entsprochen wird, ist dies
grundsätzlich zu begründen (§ 39 VwVfG).“

3) Die VV Nr. 8.1 zu § 44 BHO wird wie folgt neu gefasst:
„Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die
Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsbetrages richten sich
nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49, 49a VwVfG, §§ 45,
47, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Die Verwaltungsakte sind grundsätzlich unter
Angabe der Rechtsgrundlage zu begründen (§ 39 VwVfG).“

4) Die VV Nr. 15.6 zu § 44 BHO wird gestrichen.