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Festbetrag ist Festbetrag ist Festbetrag…oder nicht?

Veröffentlicht am August 2, 2023

Vertiefte Kenntnisse über die zuwendungsrechtlichen Finanzierungsarten gehören für eine rechtssichere Bearbeitung von Zuwendungsanträgen zur Grundvoraussetzung. Die Festbetragsfinanzierung stellt dabei auf den ersten Blick die Art dar, welche leicht verständlich und ohne besondere Tücken daherkommt. Ein Schein der trügen kann.

Die Festbetragsfinanzierung erfreut sich gerade in der aktuellen Corona-Situation und bei der Abwicklung der Förderprogramme mit zum Teil 3-stelligen Millionenbeträge als die Finanzierungsart der 1. Wahl. Dies ist verständlich, denn gehört es doch zu der grundsätzlichen Systematik dieser Finanzierungsart, dass sich die Bewilligung in der Regel einfacher anmutet als bei einer Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung. Besonders reizvoll erscheint vor allem der Festbetrag im Hinblick auf den Verwendungsnachweis, da in der Regel nur die Ausgaben bis zur Höhe des Festbetrages nachgewiesen werden müssen. Sofern die Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben also deutlich oberhalb des gewährten Festbetrages liegt, stellt dies tatsächlich eine deutliche Erleichterung im Rahmen der Verwendungsnachweisführung dar.

Noch besser wird es, wenn der Festbetrag pauschalisiert festgelegt wird, da dann lediglich die Durchführung der Maßnahme für den Festbetrag belegt werden muss und die tatsächlichen Ausgaben völlig außer Betracht bleiben.

Kleiner Haken: Eine solche Pauschalierung erfordert jedoch eine objektive Berechnung der mit dem Projekt zusammenhängenden Ausgaben, welche sicherstellt, dass bei der Durchführung der Maßnahme auch mindestens Ausgaben in Höhe des Festbetrages anfallen (Mindestausgaben). Der Festbetrag muss also an der untersten Grenze der realistischen Ausgaben bewegen.Je nach Situation kann sich also diese Finanzierungsart insgesamt als Vorteilhaft darstellen.
Was allerdings auch schnell mal übersehen wird ist, dass, wenn sich der Festbetrag in seiner Höhe nahe an der Gesamtsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben bewegt, dieser Vorteile sich schnell relativieren. Denn, wenn der Festbetrag z.B. 80 oder gar 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben ausmacht, bedeutet dies, dass eine objektive Berechnung der Mindestausgaben nahezu unmöglich ist und somit eine Pauschalisierung ausscheidet. Weiterhin müssen die Zuwendungsempfänger und Zuwendungsempfängerinnen dann im Ergebnis doch nahezu alle Ausgaben (nämlich 80 oder 90% der Ausgaben) im Verwendungsnachweis belegen.Fataler ist es dann noch, wenn nicht darauf geachtet wird, ob die Finanzierungart nicht sogar ganz ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. Dann darf die Festbetragsfinanzierung nach der Nr. 2.2.3 der VV zu §44 BHO erst überhaupt nicht in Betracht gezogen werden.

Auch bei einer Festbetragsfinanzierung heißt es den Blick auf das Detail zu richten!

Aber von diesen Aspekten mal abgesehen, birgt die Festbetrag vor allem die Gefahr, dass die Beteiligten aufgrund der Bezeichnung bzw. der Systematik dieser Finanzierungsart davon ausgehen, dass ungeplante zusätzliche Deckungsmittel wie Einnahmen oder Einsparungen im Projekt ausschließlich den Zuwendungsempfängern zu Gute kommen. Ein Irrglaube, der in einer solchen Absolutheit nicht richtig ist. Die Tücke liegt auch dabei nämlich im Detail!
Schauen wir uns daher mal die Systematik dieser Finanzierungsart genauer an:
Wie der Name schon sagt, erfolgt die Bewilligung der Zuwendung als fester Betrag. Einsparungen oder Ausgabensteigerungen im Projekt habe unmittelbar grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zuwendungsbetrag.Diese Systematik findet jedoch ihr Ende in dem Moment, wo im geförderten Projekt Einnahmen in einer solchen Höhe erzielt werden, welche dazu führen, dass die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben in einer Gesamtsaldierung unter den Betrag des Festbetrages sinkt. Denn nach den Grundsätzen der Gesamtdeckung sowie dem Subsidiaritätsprinzip, welches in der Nr. 1.2 Satz 1 der ANBest-P zum Ausdruck kommt, sind alle Einnahmen, die im Zusammenhang mit dem Zuwendungszweck erzielt werden, als Deckungsmittel für alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben einzusetzen.

Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben: 100.000 €
Summe der geplanten Einahmen 10.000 €
Höhe des Festbetrages 90.000 €
(90% der zuwendungsfähigen Ausgaben)
Ergebnis im Verwendungsnachweis:
Summe der tatsächlichen zuwendungsfähigen Ausgaben: 100.000 €
Summe der tatsächlichen Einahmen 15.000 €
Summe der verbleibenden zuwendungsfähigen Ausgaben 85.000 €

Die Summe der tatsächlichen Ausgaben ist also geringer als der Festbetrag.
In diesem Fall würde also ein Verstoß gegen die v.g. Grundsätze vorliegen, wenn diese Entwicklung unberücksichtigt bliebe. Denn im Ergebnis wird im vorliegenden Fall gegen das Verbot der zweckwidrigen Verwendung der Zuwendungsmittel verstoßen. So verbleibt durch die Saldierung der Einnahmen mit den Ausgaben ein Betrag in Höhe von 5.000 € bei der Zuwendungsempfängerin bzw. dem Zuwendungsempfänger, welcher nicht für den Zuwendungszweck eingesetzt wurde.

Auch wenn die Tücke manchmal im Details liegt, soll an dieser Stelle aber nicht der Eindruck erweckt werden, dass die Festbetragsfinanzierung schlechter ist als ihr Ruf. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass diese Finanzierungsart gegenüber den anderen Finanzierungsarten viele Vorteile hat…aber halt nur, wenn sie in der richtigen Situation Anwendung findet.
Und diese ist vor allem dann gegeben, wenn mit der Zuwendung Maßnahmen unterstützt werden sollen, bei denen der Festbetrag nur einen kleineren Teil der Gesamtausgaben ausmachen soll. Bei Finanzierungen in Höhe von 80% oder gar 90% sollte indes lieber über eine Anteilsfinanzierung nachgedacht werden.
Lesen Sie hierzu auch den Bericht des Bundesrechnungshofes.