Praxiswissen · Bund

Das Kreuz mit dem Vergaberecht

Veröffentlicht am August 2, 2023

Eine Quelle von Beanstandungen bei Zuwendung en ist oft das Vergaberecht. Sind Ansprüche für ein nationale Vergabeverfahren schon nicht gering, erscheinen diese für ein EU weites Verfahren noch um einiges höher. Aber nur weil Vergaberecht nach der UVgO zu beachten ist, heißt das nicht, dass dies auch für das EU Vergabeverfahren gilt. Ein genauerer Blick in die ANBest kann sich lohnen…

Ein Grund warum sich gerade die Einhaltung vergabrechtlicher Vorschriften als so kritisch erweist ist vermutlich, dass die Mehrzahl der Zuwendungsempfänger kaum oder noch überhaupt keine Berührungspunkte mit diesem Thema hatten. Zudem sind die Zuwendungsempfänger oft auch weder administrativ noch von den Kompetenzen her in der Lage, gerade umfangreiche Beschaffungsvorhaben fehlerfrei durchzuführen.

Sofern die Zuwendungsempfänger aufgrund der einschlägigen Vorschriften nicht ohnehin als öffentlicher Auftraggeber nach §99 GWB die Vorschriften des Vergaberechts beachten müssen (z.B. Länder und Gemeinden gem. §99 Nr.1 GWB sowie  bei einer institutioneller Förderung gem. §99 Nr.2 a) GWB), sind sie bei Projektförderungen und institutionellen Förderungen dem Grundsatz nach verpflichtet in dem mit der Zuwendung finanzierten Vorhaben die Vorschriften des Vergaberechts zu beachten. Und zwar, wenn die (Gesamtsumme der) Zuwendung mehr als 100.000,00 € beträgt.

Die Unterschwellenvergabeverordnung ist einzuhalten.

Das bedeutet, dass bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen die entsprechende Verfahrensordnung (Unterschwellenvergabeverordnung – UvgO) einzuhalten sind.

Hierbei lohnt es sich jedoch die Regelung in den ANBest genau zu lesen. Denn wie aus der Formulierung

… sind anzuwenden für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO)…

nicht ohne weiteres deutlich wird, gelten die UVgO bei Beschaffungen auch dann, wenn die Beschaffung über dem Schwellenwert liegt. Eine Erkenntnis die erstaunt.

Diese Konsequenz aus dem Wortlaut der Regelung wird dann auch noch dadurch dokumentiert, dass es in der ANBest heißt:

„Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber gemäß Teil 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) bleiben unberührt.“.

Nur originäre Auftraggeber müssen EU Vergaberecht beachten

Auch dieser Hinweis soll lediglich darauf aufmerksam machen, dass das Vergaberecht des Oberschwellenbereichs, welches in Teil 4 des GWB geregelt ist, nämlich nur dann zu beachten ist, wenn der Zuwendungsempfänger originär der Verpflichtung nach dem GWB unterliegt.

Sofern dies nicht der Fall ist, sind also immer alle Beschaffungen im Rahmen des Projektes nach den Grundsätzen der UVgO durchzuführen. Auch die, die über dem Schwellenwert liegen. Ein Umstand den man also als Glück im Unglück bezeichnen könnte.