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Zuwendungszweck – zwei Teile, ein Ganzes

Veröffentlicht am August 2, 2023

Nach den Vorschriften des §23 BHO muss bei jeder Zuwendung ein Zweck bestimmt werden. Dies erfolgt oft durch die Antragsteller, indem sie angeben, wofür sie das Geld einsetzen möchten. Aber reicht das?

Nach dem Wortlaut des §23 BHO/LHO muss für das Vorliegen einer Zuwendung die Geldleistung für einen Zweck gewährt werden, der hinreichend konkretisiert (also bestimmt) ist.

Nicht selten erfolgt dies, indem die bewilligende Stelle die Projektbezeichnung der Antragsteller übernimmt. Dabei geht er oft davon aus, dass damit diese Anforderung erfüllt ist.
Was dabei schnell übersehen wird ist, dass der zuwendungsrechtliche Zweckbegriff eigentlich aus zwei Teilen besteht.

Denn neben dem vorgenannten originäre Projektzweck, ist es für eine ausreichende Bestimmungen notwendig auch das mit dem originären Projektzweck verfolgte Ziel anzugeben. Dieses Projektziel stellt dabei den Refernztpunkt für den originären Projektzweck dar.

Was das genau bedeutet, kann am Besten an einem Beispiel deutliche gemacht werden.

Zuwendungen stellen Finanzmittel dar.

Nach dem Grundgedanken stellen Zuwendungen Finanzmittel dar, die der Erreichung von Zielen dienen, welche das Parlament und die Regierung verfolgen. Dies erfordert, dass vor der Gewährung einer Zuwendung eigentlich immer Ziele definiert werden müssen, welche es mit den Förderungen zu erreichen gilt.

Nehmen wir mal an, dieses Ziel ist die Verbesserung der politischen Bildung von Jugendlichen zwischen 16 und 20 Jahren.

Dazu wird überlegt, wie dieses Ziel erreicht werden kann. In der Praxis könnte dies z.B. durch Informationsveranstaltungen erfolgen. Entsprechend wird ein Förderprogramm konzipiert, welches die Förderungen von Informationsveranstaltungen vorsieht. Der originäre Zuwendungszweck könnte somit z.B. die

„Förderung der Veranstaltung für politische Grundbildung des XY e.V. für Jugendliche im Alterzwischen 16 und 20 Jahren aus den allgemeinbildenden Schulen der Stadt D.“

sein. Dies stellt den ersten Teil des Zweckbegriffes dar.

Den zweiten Teil bildet das Ziel

Den zweiten Teil bildet dann das dahinterstehende Ziel. Nämlich die Verbesserung der politischen Bildung der Jugendlichen zwischen 16 und 20 Jahren. Ob dieses Ziel durch die geförderte Veranstaltung bzw. durch das Förderprogramm dann auch tatsächlich erreicht wird, muss dann nach den Vorgaben der Nr. 11a der Verwaltungsvorschriften zu §44 BHO im Rahmen der Erfolgskontrolle überprüft werden.

Zu beachten ist also, dass der Zweckbegriff immer aus zwei Teilen besteht und diese beiden Teile sich auch im Projektzweck und den Projektzielen wiederfinden.