Die Festlegung der Finanzierungsart stellt eine der elementaren Aufgaben bei der Bewilligung der Zuwendung dar. Nicht selten wird in der Praxis die Finanzierungsart durch Förderrichtlinien festgelegt oder es hat sich eine Bewilligungspraxis gebildet, wodurch eine bestimmte Finanzierungsart „üblich“ geworden ist. Eine Entwicklung die zu hinterfragen ist.
Nicht selten im Zuwendungsgeschäft haben sich „Traditionen“ bei bewilligenden Stellen entwickelt, welche in der Regel nicht hinterfragt werden. Getreu dem Motto „Haben wir schon immer so gemacht“ werden Bewilligungsanträge geprüft und bewilligt, ohne sich Gedanken dazu zu machen, ob die Verfahren oder Entscheidungen eigentlich noch sinnvoll oder rechtlich korrekt sind. Dies gilt insoweit auch für die Wahl der Finanzierungsart Denn weniger bekannt ist, dass die Finanzierungsart eigentlich Ergebnis einer Abwägung zwischen, der zum Teil sehr unterschiedlichen finanziellen Interessen der Beteiligten Parteien sein soll. Dabei muss zudem das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet werden.
Anreiz oder Steuerungsfunktion?
Auf Seiten des Bundes werden die Interessen vor allem dadurch bestimmt, ob dieser mit der Gewährung einer Zuwendung eine Anreiz- oder eine Steuerungsfunktion verfolgt. Denn danach bestimmt sich dann auch die Ausprägung des Subsidiaritätsprinzips und folglich ob der Bund bereit viel sich stärker oder zurückhaltender finanziell einzubringen.
Der Zuwendungsempfänger wird dagegen in der Regel das Ziel verfolgen, mit einer möglichst umfangreichen Beteiligung des Bundes das Projekt im Best möglichen Umfang durchzuführen.
Ausfluss dieser beiderseitigen Interessenlagen soll dann die Finanzierungsart sein, indem diese festlegt, in welchem Umfang die zuwendungsfähigen Ausgaben durch den Zuwendungsgeber übernommen werden. Im Gegenzug sich also dadurch bestimmt, in welcher Höhe die einzusetzenden Eigenmittel des Zuwendungsempfängers liegen. Hinzu kommt, dass die Wahl der Finanzierungsart auch Auswirkungen auf Reihenfolge hat, in denen die eigenen Mittel des Zuwendungsempfängers im Laufe des Bewilligungszeitraums eingebracht werden müssen.
Was dies bedeutet schauen wir uns nachfolgen kurz an:
Teilfinanzierung
Die Teilfinanzierung stellt nach Nr. 2 der VV zu §44 BHO die grundsätzliche Finanzierungsart dar. Sie entspringt dem Grundgedanken der Zuwendungsgewährung, wonach nur dann der Staat mit Steuermitteln unterstützen soll, wenn die Antragsteller keine ausreichenden eigenen Mittel haben. Dieser Gedanken wird auch als „Subsidiaritätsprinzip“ bezeichnet.
Im Sinne dieses Gedankens wird in der Teilfinanzierung nach drei Arten unterschieden:
1. Anteilsfinanzierung
Bei der Anteilsfinanzierung werden die zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes oder eines bestimmten Anteils bewilligt. Dabei muss die Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt werden.
Einnahme- und Ausgabeschwankungen
Verringert sich die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben, verringert sich auch die Zuwendung anteilig.
Erhöht sich die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben hat dies jedoch durch die Höchstbetragsfestlegung keine Auswirkungen auf die Höhe der Zuwendung (Obergrenze).
Bzgl. des Einsatzes der eigenen Mittel sind bei der Anteilsfinanzierung im Rahmen von Projektförderungen diese von Anfang an anteilig durch den Zuwendungsempfänger zu erbringen. Das bedeutet, dass er jede Rechnung auch anteilige im Umfang des bewilligten Finanzierungssatzes zu bezahlen hat.
Wann?
Die Anteilsfinanzierung soll in der Regel dann gewählt werden, wenn der Zuwendungsempfänger über ausreichende Eigenmittel verfügt, um das Vorhaben grundsätzlich selber zu finanzieren, aber nicht bereit ist, dies auch zu tun. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt in diesen Fällen unter dem Gesichtspunkt der Anreizfunktion. Der Zuwendungsgeber möchte also erreichen, dass der Zuwendungsempfänger durch die Zuwendung die selbst gesetzten Prioritäten im Sinne des Zuwendungsgebers verändert. Entsprechend ist das Subsidiaritätsprinzip weniger stark ausgeprägt.
2. Fehlbedarfsfinanzierung
Bei der Fehlbedarfsfinanzierung wird mit der Zuwendung der Betrag gedeckt, welcher insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Auch hier muss die Zuwendung auf einen Höchstbetrag begrenzt werden.
Einnahme- und Ausgabeschwankungen
Verringern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben und/oder erhöhen sich die Einnahmen bzw. die Eigenmittel, so verringert sich auch die Zuwendung voll in entsprechendem Umfang.
Erhöht sich die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben und/oder verringern sich die tatsächlichen Einnahmen/Eigenmittel, hat dies durch die Höchstbetragsfestlegung keine Auswirkungen auf die Höhe der Zuwendung (Obergrenze).
Diese Finanzierungsart erfüllt am besten den Grundgedanken des Subsidiaritätsprinzips, da hierbei nur die unbedingt notwendigen Mittel gewährt werden. Folglich soll diese Finanzierungsart vor allem dann gewählt werden, wenn der Zuwendungsempfänger keine eigenen ausreichenden Mittel für das Vorhaben aufbringen kann und die Zuwendungsgewährung vor allem unter dem Gesichtspunkt der Steuerungsfunktion erfolgt. Vor allem sollte diese Wahl der Finanzierungsart dann erfolgen, wenn in dem Vorhaben Einnahmen erzielt werden oder eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass im Laufe des Vorhabens weitere Einnahmen bzw. Drittmittel hinzutreten werden bzw. sich die finanzielle Situation des Zuwendungsempfängers verbessern wird.
Wann?
Zwar ist auch bei der Fehlbedarfsfinanzierung ein Höchstbetrag festzulegen, in diesen Fällen trifft den Zuwendungsgeber jedoch das Problem, dass beim Zuwendungsempfänger im Fall einer unerwarteten Ausgabensteigerung ein Finanzierungsdefizit entsteht. Sofern der Zuwendungsempfänger nicht in der Lage ist, dieses Defizit anderweitig zu decken (wovon auszugehen ist, da er ansonsten ja diese Mittel bereits mit in die Finanzierung hätte einbringen müssen), kann das Risiko einer Insolvenz bestehen, an welcher der Zuwendungsgeber allein durch die verfolgte Zielsetzung in vielen Fällen kein Interesse hat. Daraus folgt, dass in solchen Fällen dann doch die Zuwendung durch eine Nachfinanzierung nachträglich erhöht und das Defizit nachfinanziert werden sollte, um nicht die Nachhaltigkeit der erreichten Zwecke und Ziele zu gefährden.
Bzgl. des Einsatzes der eigenen Mittel ist bei der Fehlbedarfsfinanzierung im Rahmen von Projektförderungen zu beachten, dass diese dem Grunde nach direkt am Anfang durch den Zuwendungsempfänger einzubringen sind. Das bedeutet, dass er zunächst alle eigenen Mittel einsetzen und verbrauchen muss, bevor er die bewilligten Mittel abruft und ausgibt.
3. Festbetragsfinanzierung
Bei der Festbetragsfinanzierung werden die zuwendungsfähigen Ausgaben mit einem vorher festgelegten Betrag gefördert. Dabei kann als Zuwendung auch ein Vielfaches eines Betrages festgelegt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt.
Einen deckelnden Höchstbetrag gibt es in der Regel nicht, da dieser mit dem Festbetrag identisch ist. Ein Höchstbetrag ist nur dann notwendig, wenn sich die Zuwendung nach dem Vielfachen einer bestimmten Einheit ergibt.
Einnahme- und Ausgabeschwankungen
Einnahme- und Ausgabeschwankungen haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der gewährten Zuwendung. Auch Einsparungen oder Erhöhungen der Eigen- bzw. Drittmittel zur Deckung des Vorhabens haben keine Auswirkungen auf die Zuwendungshöhe. Dies gilt allerdings nur bis zu dem Betrag, wo die zuwendungsfähigen Ausgaben die Summe der Zuwendung unterschreiten oder die Deckungsmittel alle zuwendungsfähigen Ausgaben abdecken.
Sofern die Zuwendungsmittel höher sind als die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben, tritt der Grundsatz des Bereicherungsverbotes ein, der im Ergebnis in der Zweckverfehlung der gewährten Mittel begründet ist. Die Bewilligungsbehörde muss in diesem Fall eingreifen und den überschießenden Betrag zurückfordern.
Bzgl. des Einsatzes der eigenen Mittel sind bei der Festbetragsfinanzierung im Rahmen von Projektförderungen diese von Anfang an anteilig durch den Zuwendungsempfänger zu erbringen. Das bedeutet, dass er jede Rechnung auch anteilige im Verhältnis vom Festbetrag zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zu bezahlen hat.
Wann?
Diese Finanzierungsart sollte nur dann gewählt werden, wenn zum einen mit großer Sicherheit später keine Einsparungen im Rahmen des Vorhabens entstehen bzw. mit keinen Einnahmenerhöhungen oder Hinzutreten weiterer Drittmittel zu rechnen ist. Vor allem kommt eine Festbetragsfinanzierung in Betracht, wenn dadurch das Verwaltungs- und Nachweisverfahren vereinfacht werden kann und oder eine gleichbleibende Zuwendungshöhe eine Gleichbehandlung unabhängig der einzelnen Finanzkraft des Zuwendungsempfängers sicherstellen soll (z.B. Kauf eines Elektroautos unabhängig von dessen Anschaffungswert).
Vollfinanzierung
Die Vollfinanzierung soll die Ausnahme darstellen und darf nur dann erfolgen, wenn die Erfüllung des Zuwendungszwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Aufgrund der mit einer Vollfinanzierung verbundenen Durchbrechung des Teilfinanzierungsgrundsatzes und des haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips ist die Gewährung einer Vollfinanzierung besonders zu begründen und die Gewährung nur in Ausnahmen vorzunehmen.
Maßgeblich ist dabei vor allem das wahre Interesse des Zuwendungsempfängers. Denn dieser darf kein originäres Interesse an der Geldleistung haben. Auch ihm muss es im Kern darum gehen, dass der Zuwendungszweck erreicht wird, welcher gefördert werden soll.
Für den Fall, dass keinerlei Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers am Projektzweck besteht und somit er vor allem auf die Geldleistung aus ist, darf nämlich keine Zuwendung gewährt, sondern muss ein öffentlicher Auftrag vergeben werden.
Fazit:
Betrachtet man sich diese v.g. Grundgedanken, welch hinter jeder einzelnen Finanzierungsart steht, sollte man überdenken, wie sich diese mit seinem jeweiligen Fördervorhaben verträgt und ob nicht doch hier und da mal über eine Änderung der Finanzierungsart nachgedacht werden sollte. Auch, wenn diese schon immer so war.