Die Festlegung der Finanzierungsart stellt eine der elementaren Aufgaben bei der Bewilligung der Zuwendung dar. Nicht selten wird in der Praxis die Finanzierungsart durch Förderrichtlinien festgelegt, oder es hat sich eine Bewilligungspraxis gebildet, wodurch eine bestimmte Finanzierungsart „üblich“ geworden ist. Eine Entwicklung, die zu hinterfragen ist.
Nicht selten haben sich im Zuwendungsgeschäft „Traditionen“ bei bewilligenden Stellen entwickelt, welche in der Regel nicht hinterfragt werden. Getreu dem Motto „Haben wir schon immer so gemacht“ werden Anträge geprüft und bewilligt, ohne sich Gedanken darüber zu machen, ob die Verfahren oder Entscheidungen eigentlich noch sinnvoll oder rechtlich korrekt sind. Dies gilt auch für die Wahl der Finanzierungsart. Denn weniger bekannt ist, dass die Finanzierungsart eigentlich das Ergebnis einer Abwägung zwischen den zum Teil sehr unterschiedlichen finanziellen Interessen der beteiligten Parteien sein soll. Dabei muss zudem das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden.
Die Wahl ist Pflicht, nicht Gewohnheit
Dass es sich hierbei nicht um eine freie Gepflogenheit handelt, ergibt sich unmittelbar aus den Verwaltungsvorschriften. Nach VV Nr. 2.1 zu § 44 BHO ist vor Bewilligung der Zuwendung zu prüfen, welche Finanzierungsart unter Berücksichtigung der Interessenlage des Bundes und des Zuwendungsempfängers den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit am besten entspricht.
Diese Prüfung bleibt nicht im Kopf der Sachbearbeitung. Nach VV Nr. 3.3 zu § 44 BHO gehört die Wahl der Finanzierungsart ausdrücklich zu den Punkten, auf die im Vermerk über die Antragsprüfung einzugehen ist. Es genügt dabei nicht, die gewählte Art nur zu benennen – zu dokumentieren ist auch, warum gerade sie gewählt wurde.
Eine echte Erleichterung gibt es nur dort, wo die Finanzierungsart bereits in einer Förderrichtlinie festgelegt wurde. Nach Nr. 5.2 der Grundsätze für Förderrichtlinien ist das im Regelfall vorgesehen. Ist die Vorgabe eindeutig, reicht im Prüfvermerk ein Verweis auf die entsprechende Regelung. Wo eine solche Vorgabe fehlt, ist die Abwägung dagegen in jedem Einzelfall zu treffen – und „das machen wir hier immer so“ ist keine Begründung.
Anreiz oder Steuerungsfunktion?
Auf Seiten des Bundes werden die Interessen vor allem dadurch bestimmt, ob mit der Gewährung einer Zuwendung eine Anreiz- oder eine Steuerungsfunktion verfolgt wird. Danach bestimmt sich auch die Ausprägung des Subsidiaritätsprinzips und folglich, ob der Bund bereit ist, sich stärker oder zurückhaltender finanziell einzubringen.
Der Zuwendungsempfänger wird dagegen in der Regel das Ziel verfolgen, mit einer möglichst umfangreichen Beteiligung des Bundes das Projekt im bestmöglichen Umfang durchzuführen.
Ausfluss dieser beiderseitigen Interessenlagen soll dann die Finanzierungsart sein, indem diese festlegt, in welchem Umfang die zuwendungsfähigen Ausgaben durch den Zuwendungsgeber übernommen werden. Im Gegenzug bestimmt sich dadurch, in welcher Höhe die einzusetzenden Eigenmittel des Zuwendungsempfängers liegen. Hinzu kommt, dass die Wahl der Finanzierungsart auch Auswirkungen auf die Reihenfolge hat, in der die eigenen Mittel im Laufe des Bewilligungszeitraums eingebracht werden müssen.
Was dies bedeutet, schauen wir uns nachfolgend kurz an.
Teilfinanzierung
Die Teilfinanzierung stellt nach Nr. 2.2 der VV zu § 44 BHO die grundsätzliche Finanzierungsart dar. Sie entspringt dem Grundgedanken der Zuwendungsgewährung, wonach der Staat nur dann mit Steuermitteln unterstützen soll, wenn die Antragsteller keine ausreichenden eigenen Mittel haben. Dieser Gedanke wird auch als „Subsidiaritätsprinzip“ bezeichnet.
Im Sinne dieses Gedankens wird bei der Teilfinanzierung nach drei Arten unterschieden.
1. Anteilsfinanzierung
Bei der Anteilsfinanzierung – in den Verwaltungsvorschriften als „Anteilfinanzierung“ bezeichnet (Nr. 2.2.1 zu § 44 BHO) – werden die zuwendungsfähigen Ausgaben in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes oder Anteils bewilligt. Dabei muss die Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt werden.
Einnahme- und Ausgabeschwankungen
Verringert sich die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben, verringert sich auch die Zuwendung anteilig. Rechtsgrundlage dafür ist Nr. 2.1.1 der ANBest-P.
Erhöht sich die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben, hat dies durch die Höchstbetragsfestlegung keine Auswirkungen auf die Höhe der Zuwendung.
Zu beachten ist dabei eine Bagatellgrenze: Nach Nr. 2.2 der ANBest-P greift die Ermäßigung – ausgenommen bei Vollfinanzierung und bei wiederkehrender Förderung desselben Zuwendungszwecks – nur, wenn sich die Gesamtausgaben oder die Deckungsmittel insgesamt um mehr als 500 Euro ändern.
Bezüglich des Einsatzes der eigenen Mittel sind diese bei Projektförderungen von Anfang an anteilig durch den Zuwendungsempfänger zu erbringen (Nr. 1.4.1 ANBest-P). Das bedeutet, dass er jede Rechnung anteilig im Umfang des bewilligten Finanzierungssatzes zu bezahlen hat.
Wann?
Die Anteilsfinanzierung soll in der Regel dann gewählt werden, wenn der Zuwendungsempfänger über ausreichende Eigenmittel verfügt, um das Vorhaben grundsätzlich selbst zu finanzieren, aber nicht bereit ist, dies auch zu tun. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt in diesen Fällen unter dem Gesichtspunkt der Anreizfunktion. Der Zuwendungsgeber möchte also erreichen, dass der Zuwendungsempfänger die selbst gesetzten Prioritäten im Sinne des Zuwendungsgebers verändert. Entsprechend ist das Subsidiaritätsprinzip weniger stark ausgeprägt.
Für die Antragsprüfung folgt daraus ein eigener Schwerpunkt: Zu prüfen ist weniger, wie viel der Antragsteller beitragen könnte, sondern ob er den geforderten Eigenanteil auch tatsächlich erbringen kann.
2. Fehlbedarfsfinanzierung
Bei der Fehlbedarfsfinanzierung (Nr. 2.2.2 der VV zu § 44 BHO) wird mit der Zuwendung der Betrag gedeckt, welcher insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Auch hier muss die Zuwendung auf einen Höchstbetrag begrenzt werden.
Einnahme- und Ausgabeschwankungen
Verringern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben und/oder erhöhen sich die Einnahmen bzw. die Eigenmittel, so verringert sich die Zuwendung um den vollen in Betracht kommenden Betrag (Nr. 2.1.2 ANBest-P). Dies ist der wesentliche Unterschied zur Anteilsfinanzierung, bei der nur anteilig gekürzt wird.
Erhöht sich die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben und/oder verringern sich die tatsächlichen Einnahmen bzw. Eigenmittel, hat dies durch die Höchstbetragsfestlegung keine Auswirkungen auf die Höhe der Zuwendung.
Diese Finanzierungsart erfüllt am besten den Grundgedanken des Subsidiaritätsprinzips, da hierbei nur die unbedingt notwendigen Mittel gewährt werden. Folglich soll sie vor allem dann gewählt werden, wenn der Zuwendungsempfänger keine ausreichenden eigenen Mittel für das Vorhaben aufbringen kann und die Zuwendungsgewährung vor allem unter dem Gesichtspunkt der Steuerungsfunktion erfolgt. Besonders naheliegend ist diese Wahl, wenn in dem Vorhaben Einnahmen erzielt werden oder eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass im Laufe des Vorhabens weitere Einnahmen bzw. Drittmittel hinzutreten werden.
Wann?
Zwar ist auch bei der Fehlbedarfsfinanzierung ein Höchstbetrag festzulegen; in diesen Fällen trifft den Zuwendungsgeber jedoch das Problem, dass beim Zuwendungsempfänger im Fall einer unerwarteten Ausgabensteigerung ein Finanzierungsdefizit entsteht. Sofern der Zuwendungsempfänger nicht in der Lage ist, dieses Defizit anderweitig zu decken – wovon auszugehen ist, da er diese Mittel sonst bereits in die Finanzierung hätte einbringen müssen –, kann das Risiko einer Insolvenz bestehen, an welcher der Zuwendungsgeber allein durch die verfolgte Zielsetzung in vielen Fällen kein Interesse hat. Daraus folgt, dass in solchen Fällen die Zuwendung durch eine Nachfinanzierung nachträglich erhöht und das Defizit nachfinanziert werden sollte, um die Nachhaltigkeit der erreichten Zwecke und Ziele nicht zu gefährden.
Praktische Konsequenz: Gerade bei dieser Finanzierungsart lohnt es sich, bereits im Antragsverfahren auf eine besonders belastbare und detaillierte Finanzplanung zu dringen.
Bezüglich des Einsatzes der eigenen Mittel ist bei Projektförderungen zu beachten, dass diese dem Grunde nach direkt am Anfang einzubringen sind (Nr. 1.4.2 ANBest-P). Das bedeutet, dass der Zuwendungsempfänger zunächst alle eigenen und sonstigen Mittel einsetzen und verbrauchen muss, bevor er die bewilligten Mittel abruft und ausgibt.
3. Festbetragsfinanzierung
Bei der Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2.3 der VV zu § 44 BHO) werden die zuwendungsfähigen Ausgaben mit einem vorher festgelegten Betrag gefördert. Dabei kann als Zuwendung auch ein Vielfaches eines Betrages festgelegt werden, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt.
Einen deckelnden Höchstbetrag gibt es in der Regel nicht, da dieser mit dem Festbetrag identisch ist. Ein Höchstbetrag ist nur dann notwendig, wenn sich die Zuwendung nach dem Vielfachen einer bestimmten Einheit ergibt.
Einnahme- und Ausgabeschwankungen
Einnahme- und Ausgabeschwankungen haben keinen unmittelbaren Einfluss auf die Höhe der gewährten Zuwendung. Auch Einsparungen oder Erhöhungen der Eigen- bzw. Drittmittel zur Deckung des Vorhabens haben keine Auswirkungen auf die Zuwendungshöhe. Dies gilt allerdings nur bis zu dem Betrag, wo die zuwendungsfähigen Ausgaben die Summe der Zuwendung unterschreiten oder die Deckungsmittel alle zuwendungsfähigen Ausgaben abdecken.
Sofern die Zuwendungsmittel höher sind als die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben, tritt der Grundsatz des Bereicherungsverbotes ein, der im Ergebnis in der Zweckverfehlung der gewährten Mittel begründet ist. Die Bewilligungsbehörde muss in diesem Fall eingreifen und den überschießenden Betrag zurückfordern.
Zu beachten ist außerdem eine Besonderheit bei den Nebenbestimmungen: Nach Nr. 1.2 der ANBest-P finden die Verbindlichkeit des Gesamtergebnisses des Finanzierungsplans und die 20-Prozent-Regelung für Einzelansätze bei einer Festbetragsfinanzierung keine Anwendung.
Bezüglich des Einsatzes der eigenen Mittel sind diese bei Projektförderungen von Anfang an anteilig zu erbringen (Nr. 1.4.1 ANBest-P). Der Zuwendungsempfänger hat also jede Rechnung anteilig im Verhältnis des Festbetrages zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zu bezahlen.
Wann?
Hier ist eine Präzisierung wichtig: Es handelt sich nicht bloß um eine Empfehlung. Nach Nr. 2.2.3 der VV zu § 44 BHO kommt eine Festbetragsfinanzierung nicht in Betracht, wenn im Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. Liegen solche Anhaltspunkte vor, ist die Wahl dieser Finanzierungsart rechtswidrig.
Im Übrigen kommt eine Festbetragsfinanzierung vor allem in Betracht, wenn dadurch das Verwaltungs- und Nachweisverfahren vereinfacht werden kann oder eine gleichbleibende Zuwendungshöhe eine Gleichbehandlung unabhängig von der Finanzkraft des einzelnen Zuwendungsempfängers sicherstellen soll – etwa beim Kauf eines Elektroautos unabhängig von dessen Anschaffungswert.
Zu den Tücken dieser Finanzierungsart lesen Sie auch den Beitrag Festbetrag ist Festbetrag ist Festbetrag… oder nicht?
Vollfinanzierung
Die Vollfinanzierung (Nr. 2.4 der VV zu § 44 BHO) soll die Ausnahme darstellen und darf nur dann erfolgen, wenn die Erfüllung des Zuwendungszwecks nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch den Bund möglich ist. Sie kommt in der Regel nicht in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zuwendungszwecks insbesondere ein wirtschaftliches Interesse hat. Aufgrund der mit einer Vollfinanzierung verbundenen Durchbrechung des Teilfinanzierungsgrundsatzes und des haushaltsrechtlichen Subsidiaritätsprinzips ist ihre Gewährung besonders zu begründen. Auch bei der Vollfinanzierung ist die Zuwendung auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
Maßgeblich ist dabei vor allem das wahre Interesse des Zuwendungsempfängers. Denn dieser darf kein originäres Interesse an der Geldleistung haben. Auch ihm muss es im Kern darum gehen, dass der Zuwendungszweck erreicht wird, welcher gefördert werden soll.
Für den Fall, dass keinerlei Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers am Projektzweck besteht und er somit vor allem auf die Geldleistung aus ist, darf nämlich keine Zuwendung gewährt, sondern muss ein öffentlicher Auftrag vergeben werden.
Eine Sonderregel bei der Kostenbasis
Wenig bekannt, aber verbindlich: Bei Zuwendungen auf Kostenbasis ist nach VV Nr. 13a zu § 44 BHO die Anteilsfinanzierung zu wählen; die Vollfinanzierung bleibt Ausnahmefällen vorbehalten. Ein Abwägungsspielraum besteht hier also gerade nicht.
Fazit
Betrachtet man die Grundgedanken, welche hinter jeder einzelnen Finanzierungsart stehen, sollte man überdenken, wie sich diese mit dem jeweiligen Fördervorhaben verträgt und ob nicht doch hier und da über eine Änderung der Finanzierungsart nachgedacht werden sollte. Auch, wenn diese schon immer so war.
Rechtlich ist das ohnehin keine Kür: Die Abwägung ist nach VV Nr. 2.1 zu § 44 BHO vor jeder Bewilligung vorzunehmen und nach VV Nr. 3.3 im Prüfvermerk zu begründen. Wer sie nur fortschreibt, dokumentiert am Ende nicht die Entscheidung, sondern ihre Abwesenheit.
Quellen und Stand
Vorschriften: VV Nr. 2.1, Nr. 2.2, Nr. 2.2.1 bis Nr. 2.2.3, Nr. 2.4, Nr. 3.3 und Nr. 13a zu § 44 BHO; Nr. 5.2 der Grundsätze für Förderrichtlinien (Anlage zu VV Nr. 15.7 zu § 44 BHO); Nr. 1.2, Nr. 1.4.1, Nr. 1.4.2, Nr. 2.1.1, Nr. 2.1.2 und Nr. 2.2 der ANBest-P (Stand April 2025); §§ 6, 7 BHO. Für Nordrhein-Westfalen gelten die inhaltsgleichen Regelungen der VV zu § 44 LHO NRW nebst den dortigen ANBest; die Nummerierung weicht dort ab.
Stand: August 2026. Der Beitrag berücksichtigt die ANBest-P in der Fassung von April 2025. Ein Fachbeitrag schafft Orientierung; maßgeblich bleiben die jeweils geltenden Vorschriften und der konkrete Einzelfall.
Der Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt aber durch den Autor redaktionell überarbeitet und kontrolliert.