Oft werden Anträge auf eine Projektförderung gestellt, ohne dass den Betroffenen bewusst ist, dass sie dann gegebenenfalls über die Allgemeinen Nebenbestimmungen verpflichtet werden, das Vergaberecht zu beachten. Liegt der Zuwendungsbescheid dann vor, kann sich die Freude beim Durchlesen der „Spielregeln“ schnell eintrüben. Zwar gelten diese Regeln erst ab einer Zuwendung von 100.000 Euro, aber das hilft nicht, wenn das Vergaberecht beim Empfänger nicht zum Tagesgeschäft gehört. Aber muss diese Auflage wirklich sein? Nein – denn die Verwaltungsvorschriften eröffnen der bewilligenden Stelle da Möglichkeiten.
Zunächst ist die Freude groß, wenn dem Antrag auf die begehrte Zuwendung entsprochen wird. Allerdings stellt sich bei einem genaueren Blick in die Allgemeinen Nebenbestimmungen oft heraus, dass der Zuwendungsempfänger nach Nr. 3.1 der ANBest-P bei Beschaffungen die Vorschriften der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) bzw. für die Vergabe von Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) zu beachten hat.
Nicht der Auftragswert zählt, sondern die Zuwendungshöhe
Ein Missverständnis lohnt hier gleich die Klarstellung: Die 100.000-Euro-Schwelle knüpft nicht an den Wert der einzelnen Beschaffung an, sondern an die Zuwendung selbst – bei Finanzierung durch mehrere Stellen an den Gesamtbetrag der Zuwendung.
Das führt zu Ergebnissen, die auf den ersten Blick unverhältnismäßig wirken: Wer eine Zuwendung über 130.000 Euro erhält, die ganz überwiegend Personalausgaben finanziert, und im Projekt lediglich für 10.000 Euro beschafft, muss die vergaberechtlichen Vorgaben trotzdem vollständig anwenden. Genau hier setzt die weiter unten beschriebene Ausnahmemöglichkeit an.
Wenn man nicht schwimmen kann, hilft es auch nicht, dass man nicht tauchen muss
Zwar sieht die ANBest-P selbst schon Erleichterungen bei der Anwendung der UVgO vor. Ausdrücklich ausgenommen sind § 22 (Aufteilung nach Losen), § 28 Absatz 1 Satz 3 (Veröffentlichung von Auftragsbekanntmachungen), § 30 (Vergabebekanntmachung), § 38 Absatz 2 bis 4 (Form und Übermittlung der Teilnahmeanträge und Angebote), § 44 (ungewöhnlich niedrige Angebote) und § 46 UVgO (Unterrichtung der Bewerber und Bieter).
An der Tatsache, dass die Zuwendungsempfänger mit dem Vergaberecht bereits im Grundsatz überfordert sind, ändert dies jedoch in vielen Fällen nichts. Denn ein vergaberechtlich korrektes Verfahren ist nichts, was man mal eben so macht. Offen gestanden tut sich die Verwaltung selbst oft schwer damit, ein völlig beanstandungsfreies Vergabeverfahren durchzuführen. Mithin erscheinen auch die Erleichterungen nicht wirklich weiterzuhelfen.
Um ein Bild zu zeichnen: Wenn der Zuwendungsempfänger schon nicht schwimmen kann, hilft es ihm auch nicht, wenn er nicht tauchen muss.
Viele Jahre Kritik in Richtung der Ministerien
Lange Jahre führte diese Verpflichtung zur Beachtung des Vergaberechts auch zu entsprechender Kritik der bewilligenden Stellen und der zuständigen Ministerien. Gerade in den Fällen, in denen der Anteil der Beschaffungen an den Gesamtausgaben verhältnismäßig gering ist oder der Anteil der Förderung im Verhältnis zu den Gesamtausgaben im unteren Bereich liegt, erscheint es nicht verhältnismäßig, den Zuwendungsempfängern die „Mühlsteine“ des Vergaberechts aufzuerlegen.
Denn nicht selten werden in der Praxis Fehler im Vergabeverfahren festgestellt, welche dann zu Konsequenzen und auch zu Rückforderungen führen. Insgesamt erscheint es in bestimmten Konstellationen nicht zielführend, jemandem, der aufgrund seiner Größe und seiner personellen Ressourcen nicht ohne Weiteres in der Lage ist, ein entsprechendes Verfahren durchzuführen, diese Bürde aufzuerlegen – letztlich mit der Konsequenz, den Zuwendungsempfänger sehenden Auges in die Beanstandung zu treiben.
Jeder, der in der Verwaltung selbst schon einmal einen Beschaffungsvorgang durchgeführt hat, weiß, dass dies nicht mal eben so gemacht ist. Das Vergaberecht hat viele Fallstricke und Klippen, die es zu umschiffen gilt.
Es gibt eine Lösung für den Einzelfall
Aus diesem Grund wurde vor einigen Jahren in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO den bewilligenden Stellen die Möglichkeit eingeräumt, in begründeten Ausnahmefällen von der Verpflichtung zum Vergaberecht abzuweichen.
So eröffnet Nr. 5.3.3 der VV zu § 44 BHO der bewilligenden Stelle die Möglichkeit, die in Nr. 3.1 ANBest-I und ANBest-P festgelegte Grenze von 100.000 Euro selbstständig anzuheben. Einer Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf es dafür nicht.
Dabei hat die bewilligende Stelle bei ihrer Entscheidung folgende Aspekte zu berücksichtigen:
- Größe und administrative Kapazitäten des Zuwendungsempfängers,
- voraussichtlicher Anteil von Beschaffungen am Volumen der Zuwendung,
- Eigenanteil oder sonstiges Eigeninteresse des Zuwendungsempfängers an der Beschaffung,
- sonstige Aspekte des Zuwendungsempfängers (insbesondere Korruptionsgefahr) und
- sonstige Aspekte der voraussichtlich aus der Zuwendung zu beschaffenden Lieferungen und Leistungen (zum Beispiel Verhältnis Wirtschaftlichkeit zu Wettbewerblichkeit der Beschaffung).
Diese Aspekte sind sämtlich in die Abwägung einzustellen. Es handelt sich also nicht um eine Checkliste, bei der ein einzelner Punkt schon die Entscheidung trägt – die Erwägungen gehören vollständig in den Prüfvermerk.
Befreit ist nicht gleich frei
An dieser Stelle ist eine Präzisierung wichtig, die in der Praxis gerne untergeht: Die Anhebung der Wertgrenze ist nicht zum Nulltarif zu haben.
Setzt die Bewilligungsbehörde eine höhere Wertgrenze fest, ist diese Festsetzung nach Nr. 5.3.3 der VV zu § 44 BHO zwingend mit folgender Regelung zu verbinden:
„Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.“
Der Zuwendungsempfänger wird damit vom Verfahrensrecht der UVgO befreit, nicht aber vom Wettbewerbsgedanken und nicht von der Dokumentationspflicht. Wer die Anhebung als vollständige Freistellung kommuniziert, weckt beim Empfänger eine falsche Erwartung – und legt damit den Grund für die nächste Beanstandung.
Unberührt bleiben außerdem die Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers als Auftraggeber nach Teil 4 des GWB. Wer originär öffentlicher Auftraggeber ist, wird durch eine angehobene Wertgrenze in den ANBest nicht davon frei. Näheres dazu im Beitrag Das Kreuz mit dem Vergaberecht.
Auch nachträglich noch möglich
Interessant ist, dass die Anhebung auch dann noch in Betracht kommt, wenn die Grenze im Zuwendungsbescheid zunächst nicht angehoben wurde und der Bescheid bereits bestandskräftig geworden ist. Umzusetzen ist sie dann über einen Änderungsbescheid.
Der umgekehrte Weg ist dagegen versperrt: Nachträgliche Verschärfungen zulasten des Zuwendungsempfängers scheiden wegen des Vertrauensschutzes aus. Wer die Wertgrenze also erst einmal angehoben hat, kann sie im laufenden Vorhaben nicht ohne Weiteres wieder absenken.
Ein typischer Anwendungsfall aus der Praxis: Empfänger, für die in ihrem eigenen Rechtskreis ohnehin erleichterte Vergaberegelungen gelten – etwa Hochschulen mit landesrechtlichen Sonderregelungen. Werden diese über die ANBest-P zusätzlich auf die volle UVgO verpflichtet, entsteht ein Nebeneinander zweier Regime im selben Haus, das Verstöße geradezu einlädt. Auch hier ist Nr. 5.3.3 das passende Instrument.
Insgesamt also eine Chance, die nicht leichtfertig übersehen werden sollte – vorausgesetzt, sie wird sauber begründet, dokumentiert und mit der vorgeschriebenen Ersatzregelung verbunden.
Quellen und Stand
Vorschriften: Nr. 3.1 und Nr. 3.2 der ANBest-P (Stand April 2025) sowie der ANBest-I; Nr. 5.3.3 der VV zu § 44 BHO; §§ 22, 28, 30, 38, 44, 46 UVgO; Teil A Abschnitt 1 VOB/A; Teil 4 GWB. Für Nordrhein-Westfalen gelten die Regelungen der VV zu § 44 LHO NRW nebst den dortigen ANBest; Wertgrenzen und Verfahrensordnungen können dort abweichen.
Stand: August 2026. Der Beitrag berücksichtigt die ANBest in den Fassungen von April 2025. Ein Fachbeitrag schafft Orientierung; maßgeblich bleiben die jeweils geltenden Vorschriften und der konkrete Einzelfall.
Der Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt aber durch den Autor redaktionell überarbeitet und kontrolliert.