Es gibt Rechtsänderungen, die mit Pauken und Trompeten verkündet werden. Und es gibt die neuen Allgemeinen Nebenbestimmungen des Bundes.
Seit dem 8. September 2026 kursieren Neufassungen der ANBest-P, der ANBest-I und der ANBest-P-Kosten. Im Kopf verweisen sie auf ein BMF-Rundschreiben vom 7. September 2026, Gz. IIA3 – H 1005/00151/007/002. Wer dieses Rundschreiben lesen möchte, hat ein Problem: Es ist nirgends zu finden. Eine Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) oder in einem anderen Veröffentlichungsblatt gibt es – Stand 3. Oktober 2026 – ebenfalls nicht. Und die Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO, auf denen die ANBest beruhen, sprechen noch immer die Sprache der alten Fassung.
Die Nebenbestimmungen sind also da. Man darf sie nur noch nicht offiziell kennen.
Inhaltlich lohnt sich der Blick nicht nur – die Änderung ist durchaus deutlich! Geändert wurde formal zwar in allen drei Texten „nur“ die Nr. 3 – die Vergabe von Aufträgen. Für die ANBest-P steckt darin aber eine Weichenstellung, die mehr bewirken dürfte als die viel zitierte Anhebung der Wertgrenze: Das förmliche Vergaberecht gilt künftig nur noch, wenn das geförderte Vorhaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird.
Verbindlich, aber vertraulich
Zum Vergleich: Die Vorfassungen der ANBest-P und ANBest-I ab 24. April 2025 wurden ordnungsgemäß im GMBl Nr. 09/2025, S. 162 bekannt gemacht. Diesmal hat man auf diesen Schritt – vorerst – verzichtet. Die Neufassungen sind im Umlauf, das Rundschreiben, das ihren Geltungsbeginn anordnet, ist es nicht.
Man könnte das für eine Formalie halten. Für Zuwendungsempfänger ist es das auch beinahe: Die ANBest wirken ihnen gegenüber nicht aus eigener Kraft, sondern weil der Zuwendungsbescheid sie nach VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO als Nebenbestimmungen einbezieht. Was im Bescheid steht, gilt.
Für Bewilligungsbehörden sieht es anders aus. Sie sollen ab einem Stichtag eine neue Fassung verwenden, dessen Grundlage sie nicht nachlesen können. Ob es Übergangsregelungen gibt, ob Altbescheide auf Antrag angepasst werden dürfen, ob Förderrichtlinien nachgezogen werden müssen – all das steht üblicherweise im einführenden Rundschreiben. Hier also vermutlich auch. Nur eben an einem Ort, den bislang niemand kennt.
Nach meiner Auffassung gilt bis zu einer Klarstellung: Bescheide, die vor dem 8. September 2026 erlassen wurden, behalten die Fassung der ANBest, die sie einbezogen haben. Eine Umstellung setzt einen Änderungsbescheid voraus.
Die Änderungen auf einen Blick
| Regelungsgegenstand | ANBest-P | ANBest-I | ANBest-P-Kosten |
|---|---|---|---|
| Wertunabhängige Grundpflicht (Fachkunde, Wettbewerb, Wirtschaftlichkeit) | neu in Nr. 3.1 | neu in Nr. 3.1 | Nr. 3 (bereits bisher) |
| Art der Preisermittlung | verschiedene Anbietende, auch über frei verfügbare Informationen | verschiedene Anbietende, auch über frei verfügbare Informationen | verschiedene Anbietende, auch über frei verfügbare Informationen (bisher: soweit möglich mindestens drei Angebote) |
| Ausdrückliche Dokumentationspflicht | neu | neu | neu |
| Förmliches Vergaberecht (UVgO / VOB/A Abschnitt 1) | Zuwendung über 175.000 Euro und Vorhaben überwiegend öffentlich finanziert (bisher: über 100.000 Euro) | Zuwendung über 175.000 Euro (bisher: über 100.000 Euro) | keine Anwendungspflicht (unverändert) |
| Direktaufträge nach UVgO | bis 50.000 Euro (neu) | bis 50.000 Euro (neu) | – |
| GWB-Vorbehalt (Teil 4 GWB) | jetzt Nr. 3.3 (bisher Nr. 3.2) | jetzt Nr. 3.3 (bisher Nr. 3.2) | keine Regelung |
Die ANBest-Gk ist nach derzeitigem Stand nicht neu gefasst worden. Für Zuwendungen an Gebietskörperschaften bleibt es bei der Fassung ab 24. April 2025. Alle übrigen Nummern der drei geänderten Nebenbestimmungen sind wortgleich; die wenigen sonstigen Abweichungen sind rein redaktioneller oder typografischer Natur.
Stufe 1: Eine Grundpflicht für jede Vergabe
Neu an der Spitze der Nr. 3 von ANBest-P und ANBest-I steht eine Regelung, die in beiden Nebenbestimmungen wortgleich lautet:
„Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbietende nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Hierzu sind die Preise, soweit möglich, von verschiedenen Anbietenden zu ermitteln. Dabei kann auf frei verfügbare Informationen zurückgegriffen werden (z. B. Preisverzeichnisse, Kataloge, Internetpräsentationen). Verfahren und Ergebnisse sind angemessen zu dokumentieren.“
Bislang enthielt die ANBest-P für Aufträge unterhalb der Wertgrenze keine eigene Vergaberegel. Was dort zu tun war, wurde aus Nr. 1.1 abgeleitet: „Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden.“ Daraus entwickelte sich eine bunte Praxis – mal formloser Preisvergleich, mal die aus Gewohnheit verlangten drei Angebote, mal ein vielsagendes Schweigen in der Akte.
Die neue Grundpflicht besteht aus drei Elementen:
- Auswahl des Auftragnehmers: fachkundig, leistungsfähig, nach wettbewerblichen Gesichtspunkten und zu wirtschaftlichen Bedingungen.
- Preisermittlung: soweit möglich bei verschiedenen Anbietenden. Förmliche Angebote sind nicht erforderlich; Preisverzeichnisse, Kataloge und Internetpräsentationen genügen.
- Dokumentation: Verfahren und Ergebnisse sind angemessen festzuhalten.
Die Regel ist Erleichterung und Verschärfung zugleich. Erleichtert wird die Preisermittlung – eine Internetrecherche ersetzt die Angebotseinholung. Verschärft wird die Nachweislage, denn die Dokumentation wird erstmals ausdrücklich verlangt, und zwar für jede Vergabe, unabhängig vom Auftragswert. Zusammen mit der Aufbewahrungspflicht für die „Verträge über die Vergabe von Aufträgen“ nach Nr. 6.5 ANBest-P wird die Dokumentation damit zum eigentlichen Prüfungsmaßstab.
Kleine Pointe am Rande: Der BMF verlangt von Zuwendungsempfängern nun, Verfahren und Ergebnisse angemessen zu dokumentieren. Für das eigene Verfahren der Neufassung steht dieser Nachweis noch aus.
Stufe 2: Förmliches Vergaberecht nur unter zwei Voraussetzungen
Die eigentliche Neuerung der ANBest-P steht in Nr. 3.2. Bisher genügte für die Anwendung von UVgO und VOB/A eine Zuwendung von mehr als 100.000 Euro. Nunmehr heißt es:
„Wenn die Gesamtausgaben für das geförderte Vorhaben überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden und die Zuwendung oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung mehr als 175 000 Euro beträgt, sind bei der Vergabe von Aufträgen folgende Regelungen anzuwenden: […]“
Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen:
- Die Zuwendung – oder bei Finanzierung durch mehrere Stellen der Gesamtbetrag der Zuwendung – übersteigt 175.000 Euro.
- Die Gesamtausgaben des geförderten Vorhabens werden überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten.
Die Konsequenz ist erheblich: Wird ein Vorhaben zur Hälfte oder zu weniger als der Hälfte aus öffentlichen Zuwendungen finanziert, ist das förmliche Vergaberecht nicht anzuwenden – auch dann nicht, wenn die Zuwendung deutlich über 175.000 Euro liegt. Es bleibt bei der Grundpflicht der Nr. 3.1. Da „überwiegend“ mehr als die Hälfte bedeutet, genügen exakt 50 Prozent nicht.
Bei Anteilfinanzierungen mit Fördersätzen von 50 Prozent oder weniger dürfte das förmliche Vergaberecht damit vielfach entfallen. Bei Vollfinanzierungen wird die Voraussetzung dagegen regelmäßig erfüllt sein; bei Fehlbedarfsfinanzierungen hängt es vom Umfang der Eigen- und Drittmittel ab.
Genau hinsehen: Was zählt bei „überwiegend“?
Die neue Voraussetzung wird gern verkürzt wiedergegeben – etwa so, als müsse die Zuwendung mehr als die Hälfte der zuwendungsfähigen Ausgaben ausmachen. So steht es nicht im Text. Der Wortlaut weicht an zwei Stellen ab, und beide können den Ausschlag geben.
Der Zähler: Maßgeblich sind die „Zuwendungen der öffentlichen Hand“ insgesamt, nicht allein die Zuwendung des Bundes. Kofinanzierungen durch ein Land, eine Kommune oder ein weiteres Bundesressort werden hinzugerechnet. Ob auch Mittel der Europäischen Union dazu zählen, sagt der Text nicht ausdrücklich. Nach meiner Auffassung spricht der weite Begriff der „öffentlichen Hand“ dafür.
Der Nenner: Bezugsgröße sind die „Gesamtausgaben für das geförderte Vorhaben“, nicht die zuwendungsfähigen Ausgaben. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben im Finanzierungsplan vergrößern den Nenner und senken damit den öffentlichen Finanzierungsanteil.
Hinzu kommt eine hausgemachte Verwechslungsgefahr. Auch das Besserstellungsverbot nach Nr. 1.3 ANBest-P knüpft an eine überwiegende Finanzierung aus Zuwendungen der öffentlichen Hand an – dort aber an die „Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers“. Gleiches Wort, andere Bezugsgröße, dieselbe Nebenbestimmung. Ein Empfänger kann dem Besserstellungsverbot unterliegen und zugleich vom förmlichen Vergaberecht befreit sein – und umgekehrt. Wer beide Prüfungen in einem Aufwasch erledigt, erledigt mindestens eine falsch.
Ein Beispiel
Konstruiertes Beispiel: Ein Verein führt ein Vorhaben mit Gesamtausgaben von 800.000 Euro durch. Davon sind 750.000 Euro zuwendungsfähig. Der Bund gewährt eine Zuwendung von 400.000 Euro.
- Ohne weitere öffentliche Mittel: Die Bundeszuwendung deckt rund 53 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, aber exakt 50 Prozent der Gesamtausgaben. Das ist nicht „überwiegend“. Trotz einer Zuwendung weit über 175.000 Euro gilt nur Nr. 3.1.
- Mit Kofinanzierung des Landes über 40.000 Euro: Die öffentlichen Zuwendungen betragen nun 440.000 Euro und damit 55 Prozent der Gesamtausgaben. Beide Voraussetzungen der Nr. 3.2 sind erfüllt; UVgO und VOB/A Abschnitt 1 sind anzuwenden.
Die freundliche Kofinanzierung des Landes beschert dem Verein also ein förmliches Vergabeverfahren. Ob förmliches Vergaberecht gilt, entscheidet eben nicht die Bundeszuwendung allein, sondern das gesamte Finanzierungsbild des Vorhabens.
Woher das Kriterium kommen könnte
Nach meiner Einschätzung ist das Mehrheitskriterium kein Fremdkörper. Das Kartellvergaberecht kennt den Gedanken bereits: Nach § 99 Nr. 4 GWB werden Private bei bestimmten Bauvorhaben zu öffentlichen Auftraggebern, wenn diese Vorhaben zu mehr als 50 Prozent von öffentlichen Stellen subventioniert werden. Die ANBest-P übertragen diese Logik in den Unterschwellenbereich: Wer ein Vorhaben überwiegend mit eigenen oder privaten Mitteln trägt, soll nicht wie ein öffentlicher Auftraggeber beschaffen müssen.
Direktaufträge bis 50.000 Euro
Wo förmliches Vergaberecht gilt, wird es gelockert. Für Liefer- und Dienstleistungen ist die UVgO nach Nr. 3.2 ANBest-P und ANBest-I nunmehr „mit der Maßgabe, dass Direktaufträge bis zu einem Auftragswert in Höhe von 50 000 Euro vergeben werden können“, anzuwenden. Der Katalog der UVgO-Vorschriften, die nach der ANBest-P nicht anzuwenden sind, ist unverändert; die ANBest-I enthält einen solchen Katalog weiterhin nicht.
Zwei Punkte sind zu beachten:
- Nur UVgO: Die Maßgabe steht nach dem Wortlaut allein beim ersten Spiegelstrich. Für Bauleistungen bleibt es bei den Regelungen der VOB/A Abschnitt 1 selbst.
- Kein Freibrief: Nr. 3.2 schließt mit dem Satz: „Soweit im Rahmen der Anwendung des Vergaberechts Leistungen direkt beschafft werden, findet Nr. 3.1 Anwendung.“ Auch der Direktauftrag erfordert also Preisermittlung und Dokumentation.
Inhaltlich zieht die Neuregelung die Wertgrenze nach, die der Bund für seine eigenen Beschaffungen mit der Neufassung des § 55 Abs. 2 BHO durch das Vergabebeschleunigungsgesetz eingeführt hat. Das dort zusätzlich vorgesehene Gebot, zwischen den beauftragten Unternehmen zu wechseln, haben die ANBest nicht übernommen.
Der GWB-Vorbehalt rückt nach hinten
Der Vorbehalt für Verpflichtungen als Auftraggeber nach Teil 4 GWB ist inhaltlich unverändert, steht in ANBest-P und ANBest-I aber jetzt in Nr. 3.3 statt in Nr. 3.2. Wer in Bescheiden, Vermerken oder Prüfberichten bisher „Nr. 3.2 ANBest-P“ zitiert hat, meint künftig etwas anderes.
Die Entlastung durch das Mehrheitskriterium betrifft zudem allein die zuwendungsrechtliche Pflicht. Zuwendungsempfänger, die selbst öffentliche Auftraggeber sind, bleiben an ihr eigenes Vergaberecht gebunden. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt Teil 4 GWB ohnehin.
Die VV zu § 44 BHO: Die alte Adresse steht noch im Telefonbuch
Nebenbestimmungen stehen nicht für sich. Sie sind Anlagen zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO, und die VV regelt an anderer Stelle, was Bewilligungsbehörden mit ihnen tun dürfen. Genau hier wird es interessant – oder, je nach Temperament, ärgerlich.
Nach VV Nr. 5.3.3 zu § 44 BHO darf die Bewilligungsbehörde
„in begründeten Ausnahmefällen abweichend von den Nrn. 3.1 ANBest-I und ANBest-P den Zuwendungsbetrag, ab welchem Vergaberecht anzuwenden ist, über die Grenze von 100.000 Euro hinaus erhöhen.“
Setzt sie eine höhere Wertgrenze fest, ist dies nach derselben Vorschrift mit folgender Regelung zu verbinden:
„Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen. Verfahren und Ergebnisse sind zu dokumentieren.“
Eine Anpassung dieser Vorschrift an die Neufassung der ANBest steht aus. Legt man beide Texte nebeneinander, ergibt sich ein bemerkenswertes Bild:
- Die Fundstelle stimmt nicht mehr. Nr. 3.1 ANBest-P und ANBest-I enthält keinen Schwellenwert mehr, sondern die neue Grundpflicht. Von ihr kann man „abweichend“ schlecht einen Zuwendungsbetrag erhöhen. Gemeint ist inzwischen Nr. 3.2.
- Die Grenze stimmt nicht mehr. Die VV erlaubt eine Erhöhung „über die Grenze von 100.000 Euro hinaus“. Wer im begründeten Ausnahmefall auf 150.000 Euro erhöht, verschärft nach neuer Rechtslage die Anforderungen – denn die ANBest selbst setzen die Grenze bereits bei 175.000 Euro an.
- Die Begleitregelung ist strenger als die Regel. Wer die Schwelle anhebt, muss nach der VV „mindestens drei Angebote“ verlangen. Genau diese Anforderung haben die neuen ANBest gerade abgeschafft – in der ANBest-P-Kosten ausdrücklich gestrichen, in ANBest-P und ANBest-I durch die bloße Preisermittlung ersetzt. Der Ausnahmefall wäre damit strenger als der Regelfall.
Besonders hübsch ist die Herkunft der neuen Grundpflicht. Ihr Wortlaut ist erkennbar der Begleitregelung der VV Nr. 5.3.3 entlehnt – aus „Anbietern“ wurden „Anbietende“, aus drei Angeboten eine Preisermittlung, aus „dokumentieren“ ein „angemessen dokumentieren“. Der Text ist aus der VV in die ANBest umgezogen. In der VV steht er trotzdem noch – in der alten Fassung.
Nach meiner Auffassung ist VV Nr. 5.3.3 bis zu ihrer Anpassung sinngemäß zu lesen: Bezugspunkt ist Nr. 3.2 ANBest-P und ANBest-I, eine Erhöhung kommt nur über 175.000 Euro hinaus in Betracht, und an die Stelle der drei Angebote tritt die Grundpflicht der neuen Nr. 3.1. Wer als Bewilligungsbehörde die Begleitregelung wörtlich in neue Bescheide übernimmt, verlangt vom Zuwendungsempfänger mehr, als die ANBest selbst verlangen. Das lässt sich kaum mit dem Ziel der Neufassung vereinbaren – und erst recht nicht erklären.
Auf das neue Mehrheitskriterium bezieht sich VV Nr. 5.3.3 im Übrigen gar nicht. Ein Spielraum, davon abzuweichen, ist in der VV nicht vorgesehen.
ANBest-I: gleiche Grundpflicht, aber ohne Mehrheitskriterium
Die ANBest-I übernimmt die Grundpflicht der Nr. 3.1, die Schwelle von 175.000 Euro, die Direktauftragsgrenze von 50.000 Euro und den Rückverweis wortgleich. Das Kriterium der überwiegenden öffentlichen Finanzierung fehlt dagegen. Institutionell geförderte Empfänger müssen das förmliche Vergaberecht allein ab einer Zuwendung von mehr als 175.000 Euro anwenden.
Eine Begründung für diese Asymmetrie ist dem Text nicht zu entnehmen – was angesichts der Lage nicht überrascht, weil es ja auch das Rundschreiben nicht ist. Nach meiner Einschätzung liegt sie in der Natur der institutionellen Förderung: Deren Empfänger finanzieren ihren Haushalt regelmäßig überwiegend aus öffentlichen Mitteln, sodass das Kriterium dort kaum Filterwirkung hätte.
ANBest-P-Kosten: Abschied von den drei Angeboten
Die ANBest-P-Kosten kannten schon bisher eine wertunabhängige Grundpflicht und kein förmliches Vergaberecht. Daran ändert sich nichts. Gestrichen wurde aber der Satz, auf den sich die Prüfpraxis jahrelang stützte: „Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.“
An seine Stelle tritt derselbe Text wie in Nr. 3.1 ANBest-P: Preisermittlung bei verschiedenen Anbietenden, Rückgriff auf frei verfügbare Informationen, angemessene Dokumentation. Für Zuwendungsempfänger auf Kostenbasis ist das eine spürbare Erleichterung. Kein Angebot mehr einholen zu müssen heißt allerdings nicht, nichts mehr festhalten zu müssen.
Bewilligungsbehörden sollten außerdem prüfen, ob ihre Förderrichtlinien oder Bescheidmuster die drei Angebote eigenständig verlangen. Solche Regelungen gelten fort, bis sie angepasst werden – die drei Angebote haben, wie die VV zeigt, ein erstaunliches Beharrungsvermögen.
Was das für die Praxis bedeutet
Aus meiner Sicht entsteht mit der Neufassung ein Zwei-Stufen-System. Stufe 1 ist die Grundpflicht nach Nr. 3.1, die für jede Vergabe gilt. Stufe 2 ist das förmliche Vergaberecht nach Nr. 3.2, das erst hinzutritt, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Unterhalb dieser Schwelle wird es teils leichter, weil kein UVgO-Verfahren mehr nötig ist, und teils strenger, weil die Dokumentation erstmals ausdrücklich verlangt wird.
Das verschiebt das Risiko. Die Grundpflicht ist Teil der Nebenbestimmungen und damit Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. Eine fehlende oder unzureichende Dokumentation der Preisermittlung kann deshalb künftig auch bei kleinen Zuwendungen einen Auflagenverstoß begründen – mit der Folge eines möglichen Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG in Verbindung mit Nr. 8.3.2 ANBest-P beziehungsweise Nr. 9.3.2 ANBest-I und ANBest-P-Kosten. Ob und in welchem Umfang widerrufen wird, bleibt eine Ermessensentscheidung. Die Angriffsfläche ist aber größer geworden.
Für Zuwendungsempfänger mit hohem Eigen- oder Drittmittelanteil ist die Neufassung dagegen eine echte Entlastung. Für sie entfällt eine der aufwendigsten und fehleranfälligsten Einzelanforderungen des Zuwendungsverfahrens.
Was der Text offenlässt
Der neue Wortlaut wirft Fragen auf, die erst die Praxis oder eine Klarstellung durch das BMF beantworten werden – sofern diese Klarstellung dann veröffentlicht wird:
- Plan oder Ist? Ist „überwiegend“ nach dem Finanzierungsplan im Zeitpunkt der Bewilligung zu beurteilen oder nach dem tatsächlichen Ergebnis im Verwendungsnachweis?
- Wandernde Quote: Was gilt, wenn der öffentliche Finanzierungsanteil während der Laufzeit über oder unter 50 Prozent wandert – etwa durch eine nachträgliche Kofinanzierung oder höhere Eigenmittel?
- Angemessene Dokumentation: Welchen Mindestinhalt muss ein Vergabevermerk haben, insbesondere bei Direktaufträgen und bei Preisermittlungen über das Internet?
- Übergang: Ab wann ist die neue Fassung zwingend zu verwenden, und können Altbescheide auf Antrag angepasst werden?
- Ausnahmefälle: Wie ist VV Nr. 5.3.3 zu § 44 BHO bis zu ihrer Anpassung anzuwenden?
Für die erste Frage spricht nach meiner Auffassung viel für eine Beurteilung nach dem Finanzierungsplan des Zuwendungsbescheides. Der Zuwendungsempfänger muss bei jeder Vergabe wissen, welche Regeln er anzuwenden hat; ein erst im Nachhinein feststehendes Ist-Ergebnis kann ihm diese Orientierung nicht geben.
Was jetzt zu tun ist
Für Bewilligungsbehörden
- Bescheidmuster prüfen.
Welche ANBest-Fassung wird einbezogen? Verweise auf den GWB-Vorbehalt von Nr. 3.2 auf Nr. 3.3 umstellen; Verweise auf Nr. 3.1 inhaltlich prüfen. Eigene Vergabeauflagen, etwa drei Angebote, auf ihre Vereinbarkeit mit der neuen Systematik hin überprüfen. - Textbausteine zu VV Nr. 5.3.3 nicht ungeprüft weiterverwenden.
Wer die Wertgrenze im Ausnahmefall anhebt, sollte die Begleitregelung an die neue Nr. 3.1 angleichen und die Entscheidung im Vermerk begründen. - Finanzierungsquote ausweisen.
Im Bescheid festhalten, wie hoch der Anteil der Zuwendungen der öffentlichen Hand an den Gesamtausgaben des Vorhabens ist und ob Nr. 3.2 ANBest-P danach greift. - Dokumentationsanforderungen konkretisieren.
Ein knappes Muster für den Vergabevermerk unterhalb der Schwelle verhindert Streit darüber, was „angemessen“ ist. - Altbescheide nicht vorschnell umstellen.
Bis das Rundschreiben vorliegt, bleibt offen, ob und wie Altbescheide angepasst werden können.
Für Zuwendungsempfänger
- Jede Preisermittlung dokumentieren.
Auch bei kleinen Aufträgen: Datum, Quellen, verglichene Anbieter, Ergebnis und Begründung der Auswahl. Bei Internetrecherchen gehören Screenshots oder Ausdrucke in die Akte. - Die eigene Finanzierungsquote kennen.
Wer weiß, ob sein Vorhaben überwiegend öffentlich finanziert ist, weiß, welches Vergaberegime gilt. Bei Änderungen im Finanzierungsplan sollte die Frage neu gestellt werden. - Den eigenen Bescheid lesen.
Maßgeblich ist die ANBest-Fassung, die der eigene Bescheid einbezieht. Wer einen Bescheid aus der Zeit vor dem 8. September 2026 hat, arbeitet in der Regel weiter nach der Vorfassung mit der 100.000-Euro-Grenze.
Fazit
Inhaltlich ist die Neufassung ein Fortschritt. Die Grundpflicht schafft Klarheit, das Mehrheitskriterium entlastet Vorhaben mit hohem Eigenanteil, und die drei Angebote sind – zumindest in den ANBest – Geschichte.
Handwerklich bleibt Luft nach oben. Eine Neuregelung ohne amtliche Bekanntmachung, ein Rundschreiben ohne Fundort und eine VV, die noch auf die alte Fassung verweist: Das ist für eine Verwaltung, die von ihren Zuwendungsempfängern zu Recht Ordnung, Nachvollziehbarkeit und angemessene Dokumentation erwartet, ein bemerkenswerter Auftritt. Bewilligungsbehörden müssen in den kommenden Wochen eine Regelung anwenden, deren Grundlage sie nicht nachlesen können, und eine VV beachten, die nicht mehr zur Regelung passt.
Man wünscht sich, der BMF würde die neue Nr. 3.1 auch auf sich selbst anwenden.
Zu den Grundlagen des Vergaberechts im Zuwendungsverfahren siehe auch meinen Beitrag Das Kreuz mit dem Vergaberecht.
Transparenzhinweis
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 3. Oktober 2026 wieder. Grundlage ist ein wortweiser Abgleich der seit dem 8. September 2026 im Umlauf befindlichen Neufassungen von ANBest-P, ANBest-I und ANBest-P-Kosten mit den Vorfassungen aus dem Jahr 2025 sowie der Wortlaut der VV Nr. 5.3.3 zu § 44 BHO.
Eine amtliche Bekanntmachung der Neufassungen im GMBl oder einem anderen Veröffentlichungsblatt liegt bislang nicht vor. Das im Kopf der Neufassungen genannte BMF-Rundschreiben vom 7. September 2026 ist öffentlich nicht auffindbar. Eine Anpassung der VV zu § 44 BHO, insbesondere der Nr. 5.3.3, steht aus. Aussagen zu Übergangsfragen und zur Auslegung der VV beruhen daher auf meiner eigenen Einschätzung. Die rechtlichen und fachlichen Bewertungen sind ebenfalls meine eigenen.
Sobald die Bekanntmachung, das Rundschreiben oder die angepasste VV vorliegt, werde ich diesen Beitrag aktualisieren.
Rechtskreis: Bund – ANBest-P und ANBest-I (Ausgabenbasis), ANBest-P-Kosten (Kostenbasis); Anlagen 1, 2 und 4 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO.
Quellen
Neufassungen: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P), für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) und für Zuwendungen zur Projektförderung auf Kostenbasis (ANBest-P-Kosten), jeweils ab 08.09.2026 laut BMF-Rundschreiben vom 7. September 2026, Gz. IIA3 – H 1005/00151/007/002 (amtliche Bekanntmachung steht aus).
Vorfassungen: ANBest-P und ANBest-I ab 24. April 2025, GMBl Nr. 09/2025, S. 162; ANBest-P-Kosten, Fassung April 2025.
Verwaltungsvorschriften: VV Nrn. 5.1 und 5.3.3 zu § 44 BHO (Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung, VV-BHO; Anpassung an die Neufassung der ANBest steht aus).
Weitere Rechtsgrundlagen: § 44 BHO; § 55 Abs. 2 BHO in der Fassung des Vergabebeschleunigungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 137); §§ 36, 49 VwVfG; § 99 Nr. 4 und Teil 4 GWB; Unterschwellenvergabeordnung (UVgO); VOB/A Abschnitt 1.
Der Text wurde mit Unterstützung von KI erstellt aber durch den Autor redaktionell überarbeitet und kontrolliert.